Support Group ´Synagogue in Voehl´

Purpose

The association maintains and operates the building of the listed synagogue. Its fields of activity are events with art and culture, educational work and genealogy. It promotes contact with descendants of the Jews of Vöhl.

Foundation of the „Förderkreis `Synagoge in Vöhl´ e.V.“

9th of November 1999

Goals

Preservation and restoration of the former synagogue in Vöhl,
Establishment of a museum, 
commemorating former Jewish citizens and
to provide access to Jewish culture, religion and tradition.

Register of associations at the district court of Korbach No. VR 431

Number of members:

228 (06/2024) (founding members on 9th of Nov 1999: 74)

Membership fee

15 EUR or 7,50 EUR for additional family members, socially weak etc. (minimum contribution)

Bank account / Donation account

Förderkreis "Synagoge in Vöhl" e.V.;

Sparkasse Waldeck-Frankenberg;
BIC: HELADEF1KOR (former bank code: 523 500 05);
IBAN: DE56523500050007007222

Recognition of non-profit status by certificate of the tax office Frankenberg dated 2nd of Feb 2024.

Articles of association dated March 22, 1999 

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  §1 Name und Sitz des Vereins
     1. Der Verein führt den Namen "Förderkreis 'Synagoge in Vöhl"'.
     2. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
     3. Er hat seinen Sitz in 34516 Vöhl.

§ 2 Zwecke des Vereins
     1. Zwecke des Vereins sind
       - die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
       - die Förderung von Bildung und Erziehung,
       - die Förderung von Kunst und Kultur (Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten) und
       - die Förderung der internationalen Gesinnung auf allen Gebieten der Kultur und des
        Völkerverständigungsgedankens.

     2. Ziel des Vereins ist insbesondere die Erhaltung der ehemaligen Synagoge in Vöhl.
        Daher hat der Verein das Gebäude Mittelgasse 9 in Vöhl mit dazugehörigem Grundstück
       erworben.

     3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
       a) Die Restaurierung des Gebäudes nach denkmalpflegerischen Grundsätzen.
       b) Die Erhaltung und Pflege des kulturhistorisch und religiös bedeutsamen Gebäudes.
       c) Die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben.
       d) Die Vergabe von Forschungsaufträgen.
       e) Die Einrichtung eines Museums, das christlich-jüdisches Zusammenleben, jüdische Kultur und
           Religion thematisiert.
       f) Die Ausarbeitung eines museumspädagogischen Konzepts für Besucher aus dem schulischen
          und Erwachsenen-Bildungsbereich.
       g) Werben für ein friedliches Miteinander und Toleranz ungeachtet religiöser, kultureller oder
          ethnischer Unterschiede.
       h) Schaffung der finanziellen und sachlichen Voraussetzungen für Erwerb, Restaurierung,
           Einrichtung und Betreiben.
       i) Öffentlichkeitsarbeit für die Vereinsziele.
       j) Die Kooperation mit Hochschulen des Landes Hessen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
     1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
         Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der jeweils gültigen Abgabenordnung.
     2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
         erhalten in ihrer Funktion als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
     4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
         unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     5. Tätigkeiten im Dienste des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses
        angemessen vergütet werden.
     6. Die Mitglieder und Mitarbeiter/innen des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch für
         solche Aufwendungen, die ihnen durch die beauftragte Tätigkeit entstanden sind, soweit die Haushaltslage des Vereins das zulässt.

§ 4 Mittel des Vereins
     1. Die Finanzierung des Vereins erfolgt aus Mitgliedsbeiträgen, Geld- und Sachspenden,
         Fördermitteln und Zuschüssen, Erlöse von Sammlungen und Werbe- und Verkaufsaktionen,
         sonstige Zuwendungen.
     2. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und ist zum Beginn des Geschäftsjahres fällig.
     3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und dessen Fälligkeit werden auf Vorschlag des Vorstandes von
        der Mitgliederversammlung bestimmt.
     4. Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden ist die Zahlung des Beitrages freigestellt.

§ 5 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
     Der Verein kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung die Mitgliedschaft erwerben in
     internationalen, nationalen und regionalen Verbänden, deren Zwecke dem des Vereins nicht
     widersprechen.

§ 6 Mitgliedschaft
     1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
     2. Die Aufnahme ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen.
     3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der schriftlichen Beitrittserklärung durch den
         Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur
         Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§ 7 Pflichten der Mitglieder
     Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von
     der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
     1. Der Austritt aus dem Verein bedarf der Schriftform und ist mindestens zwei Monate vor Ende
         eines Geschäftsjahres zu erklären.
       a) mit schriftlicher Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahres,
       b) mit Ausschluss durch den Vorstand, wenn das Mitglied den Zielen des Vereins
           entgegenarbeitet, oder sich in sonstiger Weise grob vereinsschädigend verhält.
      b1) Vor Beschlussfassung über einen Ausschluss ist dem Mitglied rechtlich Gehör zu gewähren.
      b2) Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich mit Gründen zu versehen und dem Mitglied
            zu übersenden.
      b3) Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach
            Zugang des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anrufen, die bei der nächsten
            Mitgliederversammlung über den Ausschluss endgültig entscheidet.
       c) mit dem Tode des Mitglieds.
       d) durch Streichung aus der Mitgliederliste nach einem Beschluss des Vorstandes, wenn das
           Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages für
           zwei Jahresbeiträge im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

     3. Wer ausscheidet, hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen, auch nicht auf
         Auseinandersetzung.

§ 9 Organe des Vereins
     Organe des Vereins sind
       - die Mitgliederversammlung und
       - der Vorstand.

§ 10 Die Mitgliederversammlung
     1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr
        einberufen, und im Übrigen dann, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder auf begründetes 
        Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder.
     2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (ggf. auch elektronisch) mindestens
         vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
     3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
         erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
     4. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden oder bei Verhinderung von einem
        anderen Mitglied des Vorstands geleitet.
     5. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit
        gilt als Ablehnung.
     6. Beschlüsse zur Satzungsänderung und zur Vereinsauflösung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit
        der anwesenden Mitglieder.
     7. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die
         Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
     8. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von dem/der Schriftführer/in
         und der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist.
     9. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
        - Feststellung und Änderung der Satzung ;
        - Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes;
        - Entgegennahme des Prüfungsberichts der Jahresrechnung der Kassenprüfer,
        - Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
        - Wahl des Vorstandes;
        - Wahl von zwei Kassenprüfern;
        - Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
        - Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes,
        - Behandlung von Anträgen
        - Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins.
     10. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vorher schriftlich beim
           Vorstand eingereicht sein.
     11. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eine
           Stimme. Für den Vorstand können nur volljährige Mitglieder gewählt werden.

§ 11 Der Vorstand
     1. Der Vorstand besteht aus
        a) dem/der 1. Vorsitzenden,
        b) dem/der 2. Vorsitzenden,
        c) dem/der Kassierer/in,
        d) dem/der Schriftführer/in,
        e) dem /der 2. Kassierer/in,
        f) dem/der 2. Schriftführer/in,
        g-x) den Beisitzern.
         D ie Anzahl zu g-x wird von der Mitgliederversammlung bestimmt, die Personen werden
         gewählt.
     2. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder werden in
        getrennten Wahlgängen bestimmt. Gibt es für ein Amt nur einen
        Bewerber/eine Bewerberin, kann, wenn niemand widerspricht, die Wahl durch Handzeichen
        erfolgen. Anderenfalls wird geheim gewählt.
     3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten
         Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied hinzuwählen bzw. eine
         Vorstandsfunktion einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.
     4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter 1. a) bis 1. f) genannten Personen. Je zwei
         dieser Mitglieder vertreten den Verein gemeinsam, darunter
         der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende.
     5. Der Vorstand tagt nach Bedarf. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn die Hälfte
         der Vorstandsmitglieder nach § 11, Absatz 4, dieses wünscht.
         Die Einberufungsfrist zur Vorstandssitzung beträgt mindestens 7 Tage.
     6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in Vorstandssitzungen, die von
         dem/ bzw. der 1. Vorsitzenden oder dem/ bzw. der 2. Vorsitzenden einberufen werden.
     7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der/die 1. oder 2. Vorsitzende und drei weitere
         Vorstandsmitglieder anwesend sind.
     8. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das den Vorstandsmitgliedern zur
         Kenntnis gegeben wird.
     9. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
    10. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden.

§ 12 Geschäftsjahr
     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Auflösung des Vereins
     1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer gesonderten Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-
        Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
        Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und
        der/die 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Dies gilt
        entsprechend, wenn der Verein auf andere Weise aufgelöst wird.
     2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das 
         Vereinsvermögen an die Gemeinde Vöhl, die das Vereinsvermögen
         im Sinne des § 2 dieser Satzung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu 
         verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
         Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
     Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten
     ist 34497 Korbach.

§ 15 Salvatorische Klausel
     Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so bleiben die
     übrigen Bestimmungen davon unberührt und wirksam.

§ 16 Inkrafttreten
     Diese vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 22.03.2019 beschlossen worden
     und erhält mit der Eintragung in das Vereinsregister ihre Gültigkeit.

 

Members of the Board

Board of Directors:

    1st chairman: Karl-Heinz Stadtler, Vöhl
    2nd chairman: Philipp Wecker, Bad Arolsen
    1st treasurer: Herbert Keim, Frankenberg
    2nd treasurer: Birgit Stadtler, Vöhl
    1st secretary: Elke Müller, Vöhl
    2nd secretary: Karin Keller, Korbach

Assessors:

    Jan Friedrich Eisenberg, Vöhl
    Anna Evers, Vöhl
    Peter Göbel, Vöhl
    Berthold Herberz, Marburg
    Barbara Sahra Küpfer, Roda
    Dr. Thomas Ludolph, Frankenberg
    Günter Maier, Marienhagen
    Walter Schauderna, Vöhl
    Christel Schiller, Vöhl