Quellen zur jüdischen Schule

Chronik und Dokumente zur jüdischen Schule
von Karl-Heinz Stadtler 2002

Die Jahreszahlen sind verlinkt!

1799  1836  ca. 1860-80   1922
1824  1840  1902   1923
1825  1841  1909  
1826  1846  1913  
1827  1847  1914  
1831  1853/54  1914/15  
1835ff  1855  1919  
1835  1856 - 68  1921  


Dokumente

-Das jüdische Schulwesen, insbesondere die Verbindung des Schächteramtes mit den Schullehrer- und Vorsänger-Stellen (1824)
-Zahl der Schulen und der Schulkinder von 1834 bis 1861
-Die Errichtung einer israelischen Elementarschule zu Vöhl und Annahme des isr. Schulcandidaten David Schönhof von Altenlotheim als Lehrer (1835 ff)
-Einstellungsvertrag Lehrer David Schönhof 

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Fortsetzung

1799

erwähnt wird „der Juden Schulmeister” (XV 7b, 188,1)

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1824

Gemeindearchiv Vöhl - OT Vöhl

Abteilung XIII                 Abschnitt 1                 Konvolut 1                  Faszikel 6

Das jüdische Schulwesen, insbesondere die Verbindung des Schächteramtes mit den Schullehrer- und Vorsänger-Stellen

1824, Mai 13

Abschrift

Zur ..... d.K.5.S.R.2582                                              Giessen am 13ten May 1824

Betr.
Das jüdische Schulwesen, insbesondere die Verbindung des Schächteramtes mit den Schullehrer- und Vorsänger-Stellen

Der
Großherzoglich Hessische Kirchen- und Schulrath
der
Provinz Oberhessen

an

die Herrn Landräthe und Herrn Inspektoren dieser Provinz

Von der höchsten Staatsbehörde sind wegen des fraglichen Gegenstandes folgende Bestimmungen erfolgt:

  1. Ist die Verbindung des Schächteramts mit der Stelle eines Schullehrers nicht zulässig.
  2. Es kann das Schächteramt mit der Stelle eines Vorsängers verbunden werden, und
  3. Es kann die Verbindung der Stelle eines Schullehrers, vorausgesetzt, daß dieser nicht zugleich Schächter ist, ohne Anstand statt finden,

welches wir Ihnen hiermit bekannt machen.

                                                                        Für die Ausfertigung

                                                                                    Hill

Von vorstehender Hohen Verfügung haben Sie die Juden Ihres Bezirks in Kenntniß zu setzen.

Vöhl am 23ten Juny 1824.

                                                                                    Der Landrath

                                                                                                (Unterschrift)

Bekanntgemacht Vöhl 28. Juny 1824 d.B. Küthe


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1825


MR: 111 k Vöhl 298

Verordnung vom 18.8.1825 vom Hess. Kirchen und Schulrath in Gießen:

Für Judenkinder, die bedürftig sind, gilt das Gleiche wie für Christenkinder, freyer Schulunterricht.

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1826



1.2.1826: Landrat Krebs an Beigeordneten Klein, Marienhagen

Der Judenschaft zu Marienhagen wird hiermit bei 10 fl Strafe anbefohlen, die unterm 23.6. 1824 bekannt gemachte höchste Verfügung, wonach die jüdischen Schullehrer nicht schächten dürfen, zu befolgen, und eine gleiche Strafe betrifft die Lehrer, welche sich hierzu gebrauchen lassen.

Das Schächteramt kann übrigens mit der Stelle eines Vorsängers verbunden werden, und die Verbindung der Stelle eines Schullehrers mit der eines Vorsängers, vorausgesetzt, daß dieser nicht zugleich Schächter ist, ohne allen Anstand statt finden.

  1. Juli 1826:

Schreiben des Kirchen- und Schulrats Gießen an Landräte: Wo gibt es israel. Schulen und Lehrer, wo werden jüd. Kinder in christl. Schulen geschickt?


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1827

  1. Oktober (?)

Antwort des Landrats Krebs an den Kirchen- und Schulrath in Gießen auf dessen Schreiben vom 21.7.1826:

Sämtliche jüdische Gemeinden des hiesigen Bezirks Vöhl, Basdorf, Höringhausen, Altlotheim, Marienhagen, Eimelrod schicken die Kinder in die christl. Volksschulen

(Landrat Krebs wird bestraft, weil er so spät antwortet.)

Copia

Chtam ?   Vöhl den 1 ten November 1827

Zu sehen ?

der Judenschaft in Vöhl, Klägerin

&

der Judenschaft zu Basdorf und Marienhagen, Beklagte

......... zwar dem Vorstand Meyer Miltenberg, so dann Auscher Rothschild, Selig Rothschild, Bär Katzenstein, Selig Stern, Joseph Kugelmann und Joseph Blum von hier, geben zu ver......en:

Bekanntlich sey eine Judenschule dahier in dem ...................... Jahre erbaut, und von Gr. ....d..  für jede der Juden zu Vöhl, Basdorf und Marienhagen mit Rücksicht auf sein Vermögen die Größe des zu entrichtenden Beytrags ausgeworfen worden, womit sich auch die Beklagten, welche Theil an der Erbauung der Schule genommen, zu ....... erklärt hätten, doch sich dieselben jetzt weigerten, den ihnen zugetheilten Beytrag zu bezahlen.

So ............ sie solche dazu schuldig zu erkennen, um somehr, als die beklagten Judenschaften schon seit langen Jahren immer zu der hiesigen Judengemeinde gehört hatten, jahrelang als Juden hier gewohnt hätten.

Diese und zwar David Kühlsheimer, Israel Löwenstern und Feisth (oder Feidel?) Keiser:

  1. David Kühlsheimer; ...........: seines Vaters Löb Kühlsheimer:

Richtig sey es zwar, daß früher die Judenschaft zu Basdorf sich der hiesigen Judengemeinde angeschloßen und alle Beiträge zu den Lasten derselben mitgeleistet habe, indes sey jene jetzt stärker geworden, und willens, sich eine eigene Schule zu Basdorf zu erbauen.

Konnte Klägerin beybringen, daß sie sich auf immer verbindlich gemacht hatten, ihre Beyträge hierher zu leisten, so wollten sie sich weiter erklären.

Zudem hätte Klägerin ihnen einen ......lichen Befehl zu gehen lassen, ....... ihren Beitrag 3 Tagen zu Erbauung der hiesigen Judenschule zu leisten, widrigenfalls sie von derselben ausgeschlossen seyn sollten.

  1. Israel Löwenstein. Er sage dasselbe wie David Kühlsheimer. .....
  2. Feisth Keyser: Er bekümmere sich um die ganze Schule nichts, die er als ein alter Mann doch nicht benützen könne. Er habe sich nirgends verbindlich gemachtt, ..... ....... zu ..........., noch weniger seynen Beytrag dazu zu leisten.

Jene: Der Gegner Erklärung könnten sie nicht ......... . Dieselben hätten sich verbindlich gem....., Antheil an der  Schule zu .........., und ihren ausgeworfenen Beytrag zu leisten, s...... Löw Kühlsheimer und Löwenstern sich schriftlich unterzeichnet, und sowie auch Feitel Keyser ....... Theil der ihnen ausgeworfenen Beyträge verleistet, weshalb sie bey ihren Klagen ....... .

Diese: und zwar David Kühlsheimer: ..... sich auch sein Vater verbindlich gemacht habe, und wie nirgendwo nirgendwo unterschrieben habe, so habe Gegner ........ ..... selbst den Vertrag nicht gehalten indem ........  ..scher Rothschild 250 fl: w..    ..... Gr. ........th .....gesetzt worden seyen, derselbe aber nur 200 fl bezahlt habe. Auch seyen die Basdorfer bey Aufrichtung der Schule um nichts gefragt worden.

  1. Israel Löwenstern: Er habe sich zwar unterschrieben, jedoch habe Klägerin ihren neuen ? Befehl geschie..., wie schon angegeben, wonach sie von der Schule ausgeschlossen worden seyen: Er verlange Vorlegung ? dieses Befehls, und .........ung wieviel ......... .. Rothschild ........s ...... bezahlt habe, ob nun 200 oder 250 fl.

Feisth Keyser: Er habe sich nicht unterschrieben, zu nichts eingewilligt, ..... ...... er bezahlt hab, sey nicht auf die Schule bezahlt worden.

Bescheid:

............ sich aus der eigenen Erklärung der Klägerin die einzelnen Beklagten verbindlich gemacht haben, und solche nurzum Theil erschienen sind, .....ch sich auf verschiedene Einworte stützen, .... ........ Kläger mit ihrer unzul...... Su...... ..........ten Klage und gegen jede Einzelne mit ihrer Klage gewiesen.

  1. Dezember:

Regierung Darmstadt an Kirchen- und Schulrat Gießen:

Es muß staatlich überprüfbar sein, daß in den israel. Schulen dasselbe gelehrt wird wie in christl. Schulen

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1831

  1. April: (Absender und Adressat bei Frau Kupski nicht genannt)

Wenn jüd. Kinder in christl. Schulen gehen, so ist der Religionsunterricht „Privatsache der Juden”.

Eine Judengemeinde kann also nicht gezwungen werden, einen Religionslehrer anzustellen.

Sollte das der Fall werden brauche man strenge Gesetze, denn

„Denn so kann der Staat keine Gewißheit darüber erhalten, ob die Judenkinder auch einen ächt mosaischen, und nicht vielmehr einen talmudistischen Religionsunterricht erhalten. Dazu reicht die Prüfung der gewöhnlichen Bacher (?) nicht hin. Selbst wenn diese in der Prüfung geläuterte Religionsbegriffe an den Tag legen, so ist sich darauf um so weniger zu verlassen, als die größte Zahl der jüdischen Eltern noch an den Satzungen der Rabbinen halten; und die Rabbinen, größtenteils starre Talmudisten, von den Bachern die Ertheilung des Religionsunterrichts in ihrem Sinn und Geist fordern.

Auf die Zusagen, selbst die feierlichsten der Rabbinen, der jüdischen Lehrer und aller Juden ist nicht fest zu bauen, da sie, zum größten Teil wenigstens, an dem von einem jüdischen Rabbi ausgesprochenen Grundsatz halten: „den Goi zu beschädigen ist erlaubt und vorzüglich,” unter Goi aber alle Christen verstanden werden, - da sie ferner in ihrem täglichen Gebete ihrem Gott danken, daß er keine Christen aus ihnen gemacht hat.

  1. Juni:

Amtsblatt: Ministerium des Inneren Darmstadt an Kirchen- und Schulrat zu Gießen

Die Absicht der erwähnten Verordnung war keine andere, als die Juden zu dem Besuche der christlichen Schulen zu bestimmen, weil nur auf diesem Wege auf ihre sittliche Besserung und ihre intellectuelle Bildung, ja indirect selbst auf ihre religiösen Begriffe, gewirkt werden kann. - Unmöglichen Vorurtheilen mit Schonung zu begegnen, und um den Verdacht eines beabsichtigten Einwirkens auf Religion und Cultus zu begegnen, ist zwar den Juden die Errichtung eigener Schulen nachgegeben, oder deren Verbindung mit ihren Religionsschulen gestattet worden; eine solche Verbindung liegt aber nicht in den Wünschen der Staatsregierung, da sie nur als den Zweck hindernd angesehen werden kann.

Zahl der Schulen und der Schulkinder von 1834 bis 1861

Jahr
Zahl der Schulen
 
Zahl der Schulkinder
Knaben
Mädchen
1834
1
 
42
39
1837
2
Gesamt:
chr.
jüd.
55
41
14
54
40
14
1840
2
Gesamt:
chr.
jüd.
53
34
19
53
37
16
1843
2
Gesamt:
chr.
jüd.
75
53
22
70
47
23
1846
2
Gesamt:
chr.
jüd.
67
48
19
63
42
21
1849
2
Gesamt:
57
65
1852
2
Gesamt:
60
58
1855
2
Gesamt:
74
61
1858
2
Gesamt:
65
61
1861
2
Gesamt:
65
60

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1835 ff

Die Errichtung einer israelischen Elementarschule zu Vöhl und Annahme des isr. Schulcandidaten David Schönhof von Altenlotheim als Lehrer

1835 ist Schönhof 32 Jahre alt, seit 7 Jahren in Vöhl

vor 18.2.1835:

isr. Vorstand Vöhl an Kreisrath Thalitter: (Schrift von Schönhof?)

Hochverordnetem Kreisamt ist es wohl bekannt, wie bisher in der hiesigen israelitischen Gemeinde der Jugendunterricht und der Cultus, durch den öfteren Wechsel und häufigen Mangel der Lehrer und Vorbeter, verwahrlost worden, und daß noch nie ein solcher in unsrer Gemeinde existierte, von welchem ein zeitgemäßer, zweckmäßiger Unterricht auch nur entfernt zu erwarten gewesen wäre.

Um diesem Mangel für immer abzuhelfen, und den öftern Verfügungen und Auflagen des Gr. Kreisrathes Genüge zu leisten, haben wir uns, mit Zustimmung der Gemeinde, veranlaßt gefunden den Rubrikaten unter den in beyfolgenden Construct festgesetzten Bedingungen als Elementar- und Religionslehrer, sowie zum Vorbeter auf Lebzeit aufzunehmen.

Das Wirken des Rubrikaten als Lehrer- seit sieben Jahren ertheilt derselbe christlichen und jüdischen Kindern mit dem beßten Erfolg Elementar- und Religionsunterricht - seyn ausgezeichneter sittlicher Lebenswandel, sowie seine Schul- und sonstigen Kenntnisse sind zu notorisch, auch hochverordnetem Kreisamt so wohl bekannt, daß wir es nicht für nöthig finden, uns ausführlicher darüber auszusprechen.

Da die Verbindung des Vorbeterdienstes mit der hiesigen Lehrerstelle unumgänglich nöthig ist und wir nur ein solches Subject, welches auch hierzu die erforderliche Befähigung besitzt, die Achtung und das Vertrauen der Gemeinde genießt, aufnehmen können, und bey D. Schönhof alles dieses der Fall ist, so werden wir dadurch vollkommen zu rechtfertigen seyn, daß wir die Elementarschule nur unter der ausdrücklichen Bedingung errichten können und wollen, wenn die mit dem Rubrikaten getroffene Uebereinkunft genehmigt wird. Anbelangend, wie die 200 Gl. Besoldung aufgebracht werden sollen, so ist die Gemeinde dahier einverstanden, auf jedes die Schule besuchendendes Kind vorerst 2 G. zu bestimmen, und dann das Uebrige nach den gesetzlichen Bestimmungen durch Erhebung von sämmtlichen Gemeindegliedern durch den Voranschlag der Gemeinde aufzubringen.

An hochverordnetes Kreisamt erlassen wir daher die gehorsamste Bitte:

Den mit dem mosaischen Schulcandidaten David Schönhof von Altenlotheim unterm 16. l.M. abgeschlossenen Contract geneigtest zu genehmigen, die Landesherrliche Bestättigung der Elementarschule, und daß er von uns präsentirte David Schönhof, durch allerhöchstes Decret, als Elementarlehrer allergnädigst bestätigt werde, zu erwirken.

Der Vorstand

Seelig Stern

(Andere Schrift: Präses - In Abwesenheit der Mitvorsteher)

Einstellungsvertrag Lehrer David Schönhof

Zwischen den Vorstehern der hiesigen israelitischen Religionsgemeinde, Selig Stern und Joseph Kugelmann dahier einer - und dem mosaischen Schulkandidaten David Schönhof von Altenlotheim andererseits ist heute folgende Uebereinkunft verabredet und beschlossen worden.
1.

Die hiesige israelitische Gemeinde nimmt befugten David Schönhof definitiv als Elementar- und Religionslehrer auf und errichtet durch dessen Aufnahme eine eigene öffentliche Elementarschule.
 2.
David Schönhof macht sich verbindlich, diese Schule nach den Bestimmungen der Gr. Schulordnung und den Landesgesetzen einzurichten, den darin vorgeschriebenen Unterricht zu ertheilen und sich stets nach Kräften zu bemühen, die Kinder der hiesigen Israeliten in religiöser und bürgerlicher Hinsicht zu guten brauchbaren Menschen zu erziehen; sowie
 3.
Die Function des Vorbeters bey dem Gottesdienst zu versehen, denselben zu ordnen und zu leiten und stets dahier zu wirken, daß solcher mit der ihm gebührenden Würde und Feyerlichkeit gehalten werde.
4.
Die Gemeinde macht sich verbindlich, ihrem Lehrer und Vorbeter D. Schönhof einen fixen jährlichen Gehalt von zwey hundert Gulden, in vierteljährigen Raten von fünfzig Gulden, durch ihren Gemeindevorsteher, in laufender Münze auszahlen zu lassen und sichert ihm folgende Nebengefälle zu:

1.) Von jedem die Schule besuchenden Kinde an jedem Neumondstag 4 ½ x sogenannte Neumondsgeld;

2.) Von jedem Individuum, welches an einen Sabbath- oder Festtag, an welchem aus zwey Gesetzrollen vorgelesen wird, zur Thora aufgeht, fünf Kreuzer;

3.) Am Schlußfeste des Pessa- Pfüngst- und Lauberhüttenfestes, von jedem männlichen Individuum der Gemeinde für den Segen fünf Kreuzer.

4.) Von denjenigen beyden Individuum welchen am Freudenfeste das erste Capitel und das letzte aus der Thora vorgelesen wird, dreißig Kreuzer;

5.) Von einem Bräutigam, am ersten Sabbath nach der Verlobung, den Sabbath vor und nach der Hochzeit für den Segenspruch, jedesmal dreysig Kreuzer;

6.) für den Segen für eine Wöchnerin am ersten und letzten Sabbath des Wochenbetts jedesmal zehn Kreuzer

7.) Fürs Vorlesen des Buch’s Esther am Hamanfeste fünf und vierzig Kreuzer,

8.) fürs Blasen der Posaune am Neujahrsfeste ein Gulden dreysig Kreuzer.

5.
Die Gemeinde übergibt ihrem Lehrer David Schönhof die in dem Synagogen=Gebäude befindliche Wohnung, mit allem was dazu gehört für sich und seiner Familie zum Lebenslänglichen freyen Gebrauch, ohne eine Vergüthung an Miethe, oder sonstigen Ersatz dafür in Anspruch nehmen zu wollen und ermächtigt denselben, sich solche, nach eigenen Gefallen, auf Kosten der Gemeinde in Stand setzen zu lassen.

6.
Diese Uebereinkunft soll Gr. Kreisamt zur Genehmigung vorgelegt und hochdasselbe um Erwirkung eines Landesherrlichen Decrets, für David Schönhof geziemend gebeten werden,und bey Behändigung desselben dieser Contract ins Leben treten.

7.
Zu mehrerer Urkunde wurde dieses Instrument in duplo ausgefertigt, von beyden Theilen eigenhändig unterschrieben und sofort jedem das gleichlautende Original behändigt.

            So beschlossen Vöhl d. 16. Febr. 1835

Esxp..?. wird noch bemerkt, daß Schönhof von Entrichtung eines Beytrags zu den jüdischen Communalbedürfnissen auf immer befreit seyn soll.

Die Vorsteher:

Seelig Stern
Joseph Kugelmann  
Auscher Rothschild

Moses Schaumburg
Behr Katzenstein
Ruben Rothschild
Joseph Blum (hebr. Schriftzeichen)
Meyer Miltenberg (kann kaum schreiben)
Selig Schönhof
Salomon Kugelmann
Simon (vielleicht Katzenstein)
Simon Kugelmann
Isack K(r?)atzenstein (alt)
Simon Kratzenstein (schreibt schlecht)
Heinemann Kratzenstein
Löb Kilsheim (in hebr. Schriftzeichen)
Israel Löbenstern
Leser Mehrgeld
Herz Keiser Schönhof

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1835

Thalitter am 18. Februar 1835

betr. ....

19.2.:

... der Schulcandidat David Schönhof, 32 Jahr alt, gebürtig aus Altenlotheim, seit sieben Jahren in Vöhl, und mit ...

erklärte derselbe:

Er seye längst vor dem Eintritt der ....sten Staatsinstitution als israelitischer Schulcandidat von den .... dazu bestellt

29.9. 1835

Darmstädter Oberschulrath an Bezirksschulkommission zu Vöhl.

... Wir halten es mit ihnen für wünschenswerth, daß im Geiste der neuen Schulverfassung des Landes, eine besondere Elementarschule für die israel. Gemeinde zu Vöhl, mit dem für sie in Aussicht genommenen Gehalte errichtet und an derselben der so äußerst vortheilhaft bezeichnete, auch in einer, früher mit ihm, nach der damaligen Einrichtung durch den Gr. Inspector Engel vorgenommenen Prüfung im Ganzen gut bestandene Schulcandidat Schönhof, jedoch provisorisch und mit ausdrücklichem Vorbehalt der nachträglich noch zu bestehenden, durch das allerhöchste Edict von 1832 vorgeschrieben Definitorialprüfung als Lehrer, gegen Beziehung des von der Gemeinde ausgeworfenen Gehalts, angestellt wurde.

Unbemerkt kann ... nicht bleiben,

1.) daß nach den gesetzlichen vorliegenden Bestimmungen, das Supplieren (?) um einen bestimmten Schullehrer nicht allein unerlaubt, sondern selbst bei Strafe verboten ist;

2.) daß, in vollkommener Übereinstimmung mit Art. 55 des allerhöchsten Schuledicts vom Jahr 1832, durch die allerhöchste Verordnung vom 17. Juli 1823 den mosaischen Religionsgemeinden die Errichtung eigener Schulen zwar gestattet, hier aber sowohl, wie in den unterm 13. ... zu Nr. D. 11790 erlassenen Normativ= ... script der höchsten Staatsbehörde ausdrücklich bestimmt wird, daß hierbei die, für das Schulwesen überhaupt geltende Vorschriften einzuhalten sind, wie dann das zuletzt genannte Höchste ...script pos. 3 die ausdrückliche Anordnung enthält: „Da diese Schulen den übrigen Volksschulen gleich stehen, so finden auch auf sie alle, hinsichtlich dieser bestehenden Vorschriften, namentlich wegen Prüfung und Anstellung der Lehrer, der Schulinspection und Visitation und dergleichen mehr, Anwendung.

Das Dingen der Lehrer auf eine längere oder kürzere Zeit, fällt demnach hinweg, so wie auch jeder Accord wegen des Gehaltes.”

Ein solcher Accord ist nun, wie er auch ausgelegt werden wolle, in vorliegendem Falle unzweifelhaft abgeschlossen worden, und somit der höchsten Anordnung nicht genügt. Auch ist seitens der israel. Gemeinde keineswegs wie behauptet wurde, von einer Dotation auf ewige Zeiten die Rede, sondern der stipulirte Gehalt dem Schulcandidaten Schönhof nur auf Lebzeiten zugesichert worden. Es ist daher Höchsten Orts auf unsere des ---- Bericht verordnet und uns der Auftrag ertheilt worden, wegen dieser offenbaren Abweichung von den vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen, vorerst noch durch Ihr vorsitzendes Mitglied eine nachträgliche Vernehmung des Judenvorstandes eintreten zu lassen. Demgemäß fordern wir sie auf, Gr. Kreisrath hier von zur schläunigsten Vollziehung des Höchsten Auftrags in Kenntniß zu setzen und ihn zu veranlassen, das Resultat seiner Vernehmung resp. die nach vorausgegangener gehöriger Belehrung der Judengemeinde von derselben abzugebende Erklärung, begleitet mit Ihrer weiteren gutachtlichen Aeußerung, so bald wie thunlich uns zur Kenntniß zu bringen. Schließlich fügen wir noch zu ihrer Benachrichtigung hier an, daß, was die, der gesetzlichen Bestimmung allerdings zuwider laufende Empfehlung des Schulcandidaten Schönhof betrifft, aus den, von ihnen angeführten Gründen, und in Rücksicht der vorzüglichen Würdigkeit des empfohlenen Subjects, Höchsten Orts hierüber gnädigst hinweggegangen, und dem ausgesprochenen Wunsche für dießmal und ohne Consequenz für die Zukunft willfahrt werden wird.

Anlangend endlich die in fine Ihres Bericht enthaltene Bemerkung, daß Schönhof durch seine Anstellung als Schullehrer, Staatsdiener werde, und folglich einer besonderen ortsbürgerlichen Aufnahme nicht bedürfe, so erscheint, wenn auch nicht aus dem von Ihnen angeführten Grunde doch darum, weil die Anstellung als Schullehrer die Aufnahme in die Gemeinde nothwendig bedingt, Schönhof aber, wenn dessen Anstellung erfolgt, ganz in dieselbe Cathegorie wie die übrigen Volksschullehrer treten würde, ein besonderer Eintrag desselben in das Ortsbürgerregister, für den fraglichen Zweck nicht als nothwendig.

28.11.1835

Bericht der Bezirksschulkommission Vöhl an Oberschulamt Darmstadt

Die Bitte des israelitischen Schulcandidaten David Schönhof von Altenlotheim, gegenwärtig in Vöhl und des israelitischen Lehrers Birkenstein zu Battenberg um Übertragung der israelitischen Schullehrerstelle zu ...

am 27. A.. 1831 vom damaligen hiesigen Gr. Inspector Frank erstatten Bericht, seinem wörtlichen .... usw.

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1836

Schulrat Darmstadt an Ministerium des Innern und der Justiz:

... Der Schulcandidat David Schönhof wurde, nach den beiliegenden Acten, nur von dem damaligen Inspector Engel zu Gießen im Jahr 1829 geprüft, ob er die zu einem israelitischen Privatlehrer nöthigen Kenntnisse besitze. Da diese jedoch nach einem Zeugnisse nicht vollkommen genügend waren, und es sich hier um definitive Anstellung an einer öffentlichen jüdischen Elementarschule handelt, so machten wir die Entscheidung seiner definitiven Anstellung, nach den Bestimmungen des allerhöchsten Edicts vom 6. Juni 1832, nur von dem Erfolge einer Definitorialprüfung abhängig, conf. art:

gestatteten jedoch am 8. Dezbr. v.J., daß Schönhof einstweilen diese Schule provisorisch verwalte.

Wenn auch die israelitische Gemeinde noch so sehr die definitive Anstellung des Rubricaten an ihrer Schule wünscht, so konnte sie unsere Verfügung doch lediglich als in ihrem Interesse erlassen aufnehmen, da, wenn Schönhof in der Prüfung gut besteht, sie die Gewißheit erhalte, einen tüchtigen Lehrer an ihm zu bekommen, dessen definitive Anstellung alsdann auch nichts im Wege stehen durfte, während, wenn das Gegentheil der Fall seyn sollte, dieselbe gewißlich dessen definitive Anstellung nicht wünschen würde.

Indem wir nach dem Wunsche des Gr. Kreisraths zu Vöhl unsere sämtlichen Acten hiermit unterthänigst einsenden, regen wir zugleich devotest darauf an: gnädigst zu verfügen, daß es lediglich bei unserer Verfügung sein Bewenden behalte.

MR 111k Vöhl 473

 

  1. August:

Ludwig II. p.p.

Nachdem Wir Uns gnädigst bewogen gefunden haben, dem Schulcandidaten David Schönhof aus Altenlotheim die Lehrstelle (!),

an der neu errichteten israelitischen Elementarschule in Vöhl mit dem davon abhängenden Gehalte, nebst Emolumenten und ordnungsmäßigen Accidenzien, worüber ihm eine besondere Note (?) zugestellt werden wird, kraft dieses, zu übertragen, so ist sich hiernach in Unterthänigkeit zu achten.

Urkundlich p.p. Darmstadt, am 27. Aug. 1836

Aus Allerhöchstem Auftrag.

Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern

und der Justiz

(Unterschrift: Thil?)

3.11.1836:

Israelitische Mitglieder des hiesigen Schulvorstands: Vorschlag Ruben Rothschild/ Selig Stern

19.11.1836

Selig Stern wird als Schulvorstand verpflichtet

Dez. 1836

Schönhof verpflichtet sich als Lehrer

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1840

  1. Sept. 1840:

Oberschulrat in Darmstadt bestimmt:

- Berufsverträge (Accorde) mit Lehrern über mind. 3-4 Jahre

- willkürliche Entlassung ist nicht möglich

- Prüfung der Bewerber durch eine Kommission

- Ausländer werden nur eingestellt, wenn kein Inländer zur Verfügung steht.

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1841

  1. Jan.: David Schönhof an Kreisrat

„Kurz nach dem Antritt meines Dienstes, als Lehrer der hiesigen isr. Gemeinde, hat der damalige Vorstand derselben, bei Gelegenheit der Aufstellung des Voranschlags pro 1836, mir eine Vergütung von 12 Gl. für vier Stecken (?) Holz mit Fuhrlohn und fürs Kleinmachen vorläufig zugesichert, und ist diese Bedingung („vorläufig”) im Berathungsprotokoll, welches Hl. Secretair Offenbacher geführt, aufgenommen worden. Es wurde hierbei auf den damaligen billigen Holzpreiße und daß ich in denselben soviel Holz, als ich nöthig hatte, bekommen konnte Rücksicht genommen. Die Holzpreise sind indessen, wie bekannt, bedeutend gestiegen und werden überdies nicht mehr als sechs Stecken an mich abgegeben, und ich werde dadurch in die Nothwendigkeit versetzt meinen weiteren Bedarf zu wahrscheinlich höherem Preiße zu steigern.

Unter diesen Verhältnissen bin ich weder verbunden, noch ist es möglich für 12 Gl, wofür man jetzt höchstens 2 Stecken Holz mit Fuhr- und Kleinmacherlohn bekommt, die Schulstube ein Jahr zu heizen, und finde mich hierdurch zu der Erklärung veranlaßt: daß ich die Schulstube nach Ablauf des Winters nicht mehr für diesen Betrag heitzen werde, und an Großherzogl. Kreisrath erlasse ich die gehorsamste Bitte, derselbe wolle geneigtest den isr. Gemeindevorstand zur Anschaffung des nöthigen Holzes zur Heitzung der Schulstube anhalten, damit derselbe bei den bald eintretenden Versteigerungen den nöthigen Bedarf steigern kann.

MR 111k Vöhl 473

Vöhl, 31. 7. 1841

Betr.: Gesuch des israelitischen Elementarlehrers Salomon Bär zu Vöhl um einen drei wöchentlichen Urlaub.

            Lehrer Bär ............... und

            erklärte:

            .....

            den gebetenen Urlaub

Vöhl u. Obernburg am 31. Juli 1841

Gr. Hess.

            Der Landrath

  1. 11. 1841

Ludwig II. p.p.

Nachdem Wir Uns gnädigst bewogen gefunden haben, dem israelitischen Schulkandidaten Salomon Bär aus Wimpfen, dermalen Schulvicar zu Vöhl, die erledigte israel. Elementarschullehrerstelle zu Vöhl, im Bezirke Vöhl,

mit dem davon abhängenden Gehalte, nebst Emolumenten und ordnungsmäßigen Accidenzien, worüber ihm eine besondere Note (?) zugestellt werden wird, kraft dieses, zu übertragen, so ist sich hiernach in Unterthänigkeit zu achten.

Urkundlich p.p. Darmstadt,am 29.11.1841

Aus Allerhöchstem Auftrag.

Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern

und der Justiz

            (Unterschrift)

1841-1881            Lehrer Salomon Bär

1844-48            40 und mehr Kinder

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1846

An Großherzog. Hess. Kreisrath, des Kreises Vöhl zu Vöhl

Gehorsame Bitte

des isr. Gemeinderechners Selig Schönhof zu Vöhl

Betrf. den Verkauf eines alten Ofens

Da der alte Ofen, welcher früher in der hiesigen Schulstube stand und im Voranschlag vom Jahre 1844 und 45 zum Verkaufen angeschlagen war nur also a...., hatte verkauft werden müssen, noch immer nicht verkauft ist, dieses aber auch, trotzdem ich es dem Vorstande der hiesigen isr. Gemeinde schon einige mal gefragt habe, nicht geschieht; ich aber, ohne den Erlös dafür eingenommen zu haben, die Rechnung für 1844 und 45 nicht machen kann, was ich schon lange zu thun bereit gewesen bin, so sehe ich mich genöthigt, mich mit folgender Bitte an Großh. Hess. Kreisrath zu wenden:

            Großherzogl. Hessische Kreisrath wolle gütigst verfügen, wie es mit Aufstellung

            benannter Rechnung gehalten werden sollte.

Der isr. Gemeinderechner

  1. Schönhof

Vöhl am 21. April 1846

Aktennotiz:

Dem isr. Gemeindevorstand dahier zum Bericht, binnen 8 Tagen, unter Rückschluß ? dieses.

Vöhl, am 22. April 1846

Der Gr. Kreisrath

                        Zimmermann

 

An

Großherzoglichen Hessischen Kreisraths..........?

Vöhl zu Vöhl

 

Gehorsamster Bericht

des isr. Gemeindevorstandes dahier

 

Den Verkauf eines alten Ofens betref.

 

Der Verkauf des alten Schulofens, unterblieb bis jetzt, weil nach einem Zeitraum von 2 Jahren, fast niemand mehr wußte, wohin der alte Ofen gekommen war. Der Präfes des Vorstandes, wußte bis vor kurzem gar nichts von einem noch vorhandenen Ofen, der von der Gemeinde zu verkaufen ist. Er glaubte, daß der Rechner schon im Laufe des vorigen Jahres verpflichtet war, den damaligen Vorstand zu veranlassen, daß diese Sache geordnet würde. Der jetzige Vorstand aber konnte mit dem besten Willen nichts in der Sache thun, da er nicht einmal im Besitze des Voranschlags für 1845 ist.

 

Vöhl, 26. April 1846                Der Vorstand

                                                Michel Mildenberg

 

Aktenvermerk:

Nicht des Rechners, sondern des Vorstandes Pflicht ist es, für die ........... des ......... alten Ofens zu sorgen. Daher ....... ........., daß letzterer ..... noch immer nicht vorgenommen wurde.

  1. 28/4, 46            Paraphe (von Zimmermann)

 

 

1849-53            zwischen 30 und 40 Kinder

 

1854-59            zwischen 31 und 33 Kinder

 

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1847

Gesetz vom 23. Juli 1847

 § 67

Eine nach §§ 64-66 errichtete jüdische Schule hat die Eigenschaften und Rechte einer öffentlichen Schule. Insbesondere gelten dabei folgende nähere Bestimmungen:

  1. Die Unterrichtssprache in einer solchen Schule muß die Deutsche sein.
  2. Die Errichtung und Unterhaltung dieser Schule liegt in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung den jüdischen Einwohnern des Schulbezirks allein ob. Die Aufbringung der erforderlichen Kosten wird nach Maßgabe der Bestimmung des § 58 bewirkt.
  3. Wo die Unterhaltung der Ortsschulen eine Last der bürgerlichen Gemeinde ist, haben die Juden im Falle der Errichtung einer eigenen öffentlichen Schule eine Beihülfe aus Kommunalmitteln zu fordern, deren Höhe, unter Berücksichtigung des Betrages der Kommunalabgaben der jüdischen Einwohner, der aus den Kommunalkassen für das Ortsschulwesen sonst gemachten Anwendungen und der Erleichterung, welcher dem Kommunalschulwesen und der Vereinigung der jüdischen Kinder in eine bersondere jüdische Schule erwächst, zu bemessen und in Ermangelung einer gütlichen Vereinbarung von den Ministern der geistlichen Angelegenheiten und des Innern festzusetzen ist.
  4. Die Juden werden, wenn sie eine öffentliche jüdische Schule unterhalten, sowohl von der Entrichtung des Schulgeldes, als auch von allen unmittelbaren, persönlichen Leistungen zur Unterhaltung der ordentlichen Ortsschulen frei.
  5. Der Besuch der öffentlichen jüdischen Schulen bleibt auf jüdische Kinder beschränkt.

 

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1853/54

Vöhl, 21. 12. 1853 (oder 1852)

Betr.: Gesuch des Lehrers Salomon Bär zu Vöhl um Unterstützung

 

wird von der großhess. Kreisschulkommission unterstützt

 

 

  1. (oder 21.) 1. 1854

Bitte um 8-tägigen Urlaub „zum Behufe der Unternehmung einer Reise.”

 

wird erlaubt, aber:

„Übrigens können wir nicht unbemerkt lassen, daß in ? fallsigen das Ziel und der Zweck der Reise angegeben werden muß.”

 

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1855

Voranschlag
über
Einnahmen und Ausgaben
der
israelitischen Religionsgemeinde
zu
Vöhl, Basdorf, Marienhagen u. Ob.Werba
im
Kreise Vöhl
Daß dieser Voranschlag nebst Berathungsprotokoll nach vorheriger üblicher Bekanntmachung zur Einsicht aller Interessenten acht Tage lang bei dem unterzeichneten Vorstand offen gelegen, heute zurückgenommen und an die obere Verwaltungsbehörde zur weiteren Verfügung abgesendet worden, wird hierdurch bescheinigt.
            Vöhl, d. 28ten November 1854
Der Vorstand (Unterschriften)
F.I. Salberg
Seelig Stern
S. Mildenberg

Ord.

Nr.

Einnahme

Annahme für 1855 durch

 

Beschreibung der Einnahme

Ergebnis in 1853

 

 

fl                  kr

Annahme für 1855 durch

den Vorstand        die obere Ver-            waltungsbehörde

fl             kr           fl             kr

 

A. Ordentliche Einnahmen

 

 

1

Miethe von Gebäuden und Hausgärten

20

20                         20

2

Pacht von andern Grundstücken

1                  30

1               30          1           30

5

Miete von Synagoge-Speichern u. Stühlen

12                30

8                              8

11

Schulgelder

110              51

102                       102        

12

Strafen

 

                  12                       12

 

Summe

144              51

131             42       131          42

 

Außerordentliche Einnahmen

 

 

17

Kassevorrath

24                53

 

24

Umlagen

375         50 1/4

380                        380

 

Summe

400         43 1/4

380                        380

 

Gesamtsumme aller Einnahmen

545         34 1/4

511            42        511         42

 

Ordentliche Ausgabe

 

 

29

Brandversicherungsgelder

4             23 3/4

6                                6

30

Kapitalzinsen

53

54              30          54            30

32

Gehalt u. Gebühren des Rechners

21           14 3/4

20             52 !/2      20       52 1/2

33

Schreibmaterialien, Druck- sachen, Buchbinderlohn

6             58 1/2

7                45            7           45

34

Besondere Belohnungen, Tagegelder, Reisekosten

1                02

2                              2

35

Botenlohn, Postgeld, Verkündigungskosten

39

1                              1

37

Besoldung des Lehrers

258             06

249          15          249           15

39

Gehalt des Vorsängers

 

20                           20

40

Gehalt des Gemeindedieners

3                 30

5              15            5              15

41

Gehalt für das Anzünden der Lichter

2

4                              4

48

Wachs, Talglichter, Meeräpfel

10

12                            12

54

Schulunterricht

25

26                            26

55

Baukosten

130           56

39           14 ½         39       14 1/2

56

Zuschuß in andere Kassen

37             37

38                            38

57

Uneinbringliche Posten und Nachlässe

5             52 1/4

5                               5

58

Beitrag zum Provinzialschulfonds

        

2                               2

59

Reservefonds

 

4              5               4            5

 

Summe der ordentlichen Ausgaben

560         19 1/4

496         57           496           57

 

B. Außerordentliche Ausgaben

 

 

63

Habenzahlung aus 1853

 

14            45           14            45

 

Summe der außerordentlichen Ausgaben

 

14            45           14            45

 

Gesamtsumme aller Ausgaben

560         19 1/4

511           42           511         42

Der Vorstand

Unterschriften (Salberg, Stern, Mildenberg)

 

Berathungs-Protokoll
zum Voranschlag der
israelitischen Religionsgemeinden zu
Vöhl, Basdorf, Marienhagen u. Ob.Werba
für das Jahr 1855

Geschehen zu Voehl, am 16. November 1854

In Gegenwart des Vorstandes:

F.I. Salberg

Selig Stern

Simon Mildenberg

Ord Nr

des

Voran-

schlags

Bezeichnung der Gegenstände

Betrag

 

 

fl         kr

 

A. Ordentliche Einnahmen

 

1

Die Wohnung des Lehrers, ein ständig durchlaufender Posten

20

2

Pacht für das Gras vom Friedhofe lt. Akkurs mit Karl Bangert von hier

1           30

5

Pacht von Synagogenstühlen wird in diesem Jahr nach dem Ergebniß von 1854 angenommen, eingehen (f. Art. 5 des Ber.-Prot. von 1854)

8

7

Einzugsgelder werden, da im Jahre 1853 in hiesiger Gemeinde keine Verheirathung stattfinden wird, vorgesehen

-

11

Schulgelder von 30 Kindern, da jedes Kind jährlich 2 fl 30 kr zahlt                                                                                        = 75 fl - kr

desgl. (?) Neumondsgelder per Kind 54 kr also             = 27 fl  - kr

102

12

Strafen wegen Schulversäumnissen sind .... (?) auch in diesem Jahr wieder von

12

14

Auf das Steuerkapital sämtlicher Gemeindeglieder müssen für 1855 an Steuern erbracht werden

380

 

B. Außerordentliche Einnahmen

 

17

Überschuß aus der Rechnung von 1953

-

 

A. Ordentliche Ausgaben

 

29

Brandversicherungsgelder für das Synagogen- und Schulgebäude sieht man auch diesmal wieder vor

6

30

Die Gemeinde hat zu verzinsen

900 fl bei der Sparkasse dhr à 5 % (lt. ..... vom 5. Febr. 1835 u. 1846)                                                                         =  45 fl     - kr

100 fl bei derselben auf etwa 3 Mont. à 6 % zur Auszahlung der Lehrerbesoldung wegen ... (?) Erhebung (lt. besond. Genehmigung vom Gr. Kreisamte)                                                    =  1 fl      - kr

200 fl bei Friedrich Heinzes Wttb. Sa (lt. Schuldurt. v. 7. Juli 1828)

                                                                                   =   8 fl     - kr

1200 fl

 

 

 

 

 

 

 

 

54        30

32

Der Rechner vergütet sich von den wirklichen Einnahmen von 491 fl 42 kr, 4 ¼ % (s. Art. 29 v. Ber.-Prot.)

20    52 1/2

33

Bureaukosten für den Praefer des Vorstandes           = 6 fl - kr

Für Formular... (?), Tagebuch                               = 1 fl - kr

Für Einbinden des Gebetbuches des Vorsängers    = - fl  45 kr

 

 

7        45

34

Hierfür sieht man wieder vor

2

35

Auch für dieses Jahr wird ausreichen

1

37

Die Besoldung des Lehrers u. Vorsängers ist

1.) für Besoldung                                                  = 200 fl   . kr

2.) Neumondsgelder von 30 Kindern,

      von jedem 54 kr jährlich                                  =  27  fl    - kr

3.) Für’s Schopharblasen                                       =    1 fl    30 kr

4.) Für’s Vorlesen der Bücher Esther                    =    -  fl    45 kr

5.) Miethwerth der Lehrerwohnung                      =   20 fl      - kr

 

 

 

 

 

 

249       15

39

Bis voriges Jahr hat Simon Katzenstein von hier unentgeltlich die Stelle eines 2ten Vorsängers an den hohen Festtagen versehen. Da die Gemeinde aber und aber (?) einen solchen zu besolden hat, so wird ......chtr...”...glich für das laufende u. das künftige Jahr hierfür vorgesehen

 

 

 

 

20

40

Für Besoldung des Gemeindedieners sieht man wieder vor

5           15

41

Für’s Anzünden der Lichter u. Reinigen der Synagoge werden, damit die Synagoge künftighin gehörig reingehalten werde, vorgesehen

 

 

4

48

Für Wachs, Talglichter, Meeräpfel sieht man eine gleiche L..... wie im vorigen Jahr vor, daher

12

54

Für Schul- und Lehrgegenstände:

a.) Für den Ankauf, das Anfahren von 4 St. Holz zur Heizung des Schullokals                                                         = 20 fl   - kr

b.) Für’s Weißbinden des Schulzimmers             =   1 fl   45 kr

c.) Für’s Reinigen des Schulofens                        =  - fl   30 kr

d.) Für Diäten für einen Schulkommissär bei der im folgenden Jahr vorzunehmenden Prüfung der Schule                  =  1 fl    45 kr

e.) Für Reparatur der Schultische u. Bänke         =   2 fl

 

 

 

 

 

 

 

26

55

Baukosten

a) Für Aufrichtung der zusammengestürzten Schulabtritte

                                                                           =  15 fl   - kr

b) für Maurerarbeit, welche durch Versenkung der Fensterriegel bei Einsetzung der neuen Schulfenster u. dem Ziehen der neuen Schwelle entstanden u. aus Versehen in dem Voranschlag pro 1853 nicht vorgesehen                                                 = 11 fl  40 kr

c) für aus gleichem Grunde entstandene Tüncher- und Weißbinderarbeit                                                                   =   7 fl  54 kr

d) für eine Sandglätte unter dem Ofen der Lehrerwohnung

                                                                            = 1 fl 12 kr

e) für 150 Bausteine, welche beim Zumauern der Riegelwände verbraucht wurden                                                    = 2 fl  37 ½ kr

f) für ein (ungefähr: kratjeif) vor das Schulgebäude =      45 kr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

39    14 1/2

56

Hierfür sieht man, da im vorigen Jahre der Beitrag zur Landjudenschaftskasse fast gleichviel beträgt, vorgesehen

38

57

Man glaubt in diesem Jahr auszukommen, wenn man hierfür vorsieht

5

58

Als Beitrag zum Provinzialschulfonds

2

59

Als Reservefonds nimmt man auf

4          5

 

B. Außerordentliche Ausgaben

 

63

Der Rechner mußte im Jahre 1853 lt. Abschluß der betreffl. Rechnung eine Habenzahlung von 14 fl 45 kr, welchen Betrag der Vorstand hiermit vorsieht

 

 

14        45

Der Vorstand:

F.I. Salberg

Seelig Stern

Simon Mildenberg

 
 

Uebersicht
der für das Jahr 1855 und (?) 1855/56 und 1855/57 genehmigten Umlagen zur Bestreitung
der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinschaften im Kreise Vöhl

Ord.

Nr.

Namen der

israelitischen

Religionsgemeinden

Budget-

Periode

Ausschlag

 

 

 

fg        kr

Beitrag auf

1 fg Normal- steuerinzital

für 1. Jahr

Fw         d ?

Erhe-

bungs-

ziele

Bemerkungen

1

Altenlotheim

1855/57

92      0

5        1,996

4

von dieser Summe ist jedes Jahr 1/3 aufzubringen

2

Eimelrod

1855/56

144     0

11      1,618

4

des gleichen ½

3

Höringhausen

1855/57

1026    0

12       0,846

4

des gleichen 1/3

4

Vöhl

1.855

380     0

7

2,77

hierzu gehören die Israeliten von Vöhl, Basdorf, Marienhagen und Ober-Werba

Vorstehende Uebersicht wird hiermit als wahrhaft beglaubigt und mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Erhebung der Umlagen zu Anfang der Monate Februar, Mai, August und November (?) des betreffenden Jahres geschehen soll.

                                                Vöhl den 29ten Febr. (?) 1854

                                                Großherzogliches Kreisamth Vöhl

                                                            Unterschrift

 

R.N. 2452

                        u.B.

Zum Großherzoglichen Ministerium d.I.

                                                ud N.D.

                                                ........... (?)

Indem ich die Voranschläge der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Vöhl für den (?) in demselben bemerkten Zeitraum unterthänigst vorlege, bitte ich die darin beantragten Umlagen gnädigst zu genehmigen und die für diesen Fall angefertigte Uebersicht, welche in den weiteren Anlagen angeschlossen ist, an die Redaktion des großherzoglichen Regierungsblatts zur Aufnahme in dasselbe abgeben zu wollen.

                                                enth. (?) die Voranschläge in simplo (?)

  1. die Uebersicht

                                                            Initialen

 

(Das Großherzogliche Ministerium des Innern bestätigt mit Schreiben vom 25. Januar 1855 die Voranschläge der israelitischen Rel.-gemeinden für 1856/57)

 
 

Vöhl, 17.10.1855

 

Gr. Landgericht Vöhl

an

Gr. Kreisamt Vöhl

 

dem betr. Schulvorstand dahier

zum Bericht

Vöhl, 22.10.1855

Vormundschaft über Abraham Kaisers Kinder 2. Ehe von Vöhl vetreff.

Lehrer Bär ist als Mitvormund für die Kinder 2. Ehe des verstorbenen Abraham Kaiser dahier in Vorschlag gebracht worden und er hat sich auch zur Übernahme dieses Amtes, vorbehältlich der Genehmigung Gr. Kreisamts dahier, bereit erklärt. Wir ersuchen Sie daher dienstergebenst, diese Genehmigung zu ertheilen, oder uns zu benachrichtigen, wenn sie Sie dazu nicht ermächtigt sein sollten, indem Lehrer christlicher Religion bekanntlich vom Gr. Ministerium des Innern in ähnlichen Fällen einholen müssen.

                                                Calmberg.

 

  1. 10. 1855

Ortsschulvorstand Koch ? an Kreisamt

Die Schule ist in so gutem Zustand, das Einkommen des Lehrers so mäßig, „daß Herrn Bär ein kleiner Zuschuß zu seinem Gehalte aus anderer Quelle” brauchen könnte.

 

Vöhl, den 24. Oktober 1855

Betreffend             Vormundschaft über Abraham Kaisers

                        Kinder zweiter Ehe

 

An

Großh. Kreisamt Vöhl

gehorsamster (?) Bericht

des Ortsschulvorstandes zu Vöhl

 

Der gute Zustand der hiesigen israelitischen Schule auf der einen Seite und das sehr mäßige Einkommen der Stelle andererseits bestimmen uns das Gesuch von Herrn Lehrer Ber zu empfehlen.

Der Ortsschulvorstand

Georg Koch            Pfarrvorsteher

Löwenstein            Bürgermeister

Herman Möller

 

15.11.1855

Landgericht an Kreisamt:

„...daß es dem genannten Lehrer gewogenst gestattet werden möge,die fragliche Curatel zu übernehmen, da der Schulunterricht dadurch schwerlich auf irgend erhebliche Weise wird beeinträchtigt werden.

                        Fritz”

 
3.12.1855

Ludwig III. p

Nachdem Wir Uns gnädigst bewogen gefunden haben, dem israelitischen Lehrer Salomon Bär zu Vöhl, die, zur Uebernahme der Mitvormundschaft über die Kinder zweiter Ehe des verstorbenen Abraham Kaiser zu Vöhl erforderliche Dispensation, kraft dieses, zu ertheilen, so ist sich hiernach gebührend zu achten.

Darmstadt, 3.12.1855

            Ministerium des Innern

 

24.12.1855

Bitte um weitere Unterstützung wird nicht erfüllt

 

31.12.1855

Fritz an Oberstudiendirektion:

„Von jeher hat Lehrer Bär durch einen unbescholtenen Lebenswandel, loyale Gesinnungen und sehr lobenswerthe Leistungen sich ausgezeichnet.”

Das Gesuch um Unterstützung wird befürwortet, u.a. weil Bär in 15 Jahren erst einmal um Unterstützung nachgesucht habe.

 

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1856

 
Voranschlag

über Einnahmen und Ausgaben der

israelitschen Religionsgemeinde zu Vöhl, Basdorf, Marienhagen, Ob.Werba

für 1856

Im Vgl. zu 1855 fällt auf:

Unterschriften nur von Selig Stern und Simon Mildenberg

100 fl Schulden bei Lehrer Bär (s. Voranschlag 1857)

Besoldung des Lehrers unverändert (36 Kinder)

 

-------------------------------------------------------

 

 

11.1.1856

Oberstudiendirektion

an

den Rechner des Prinzipal-

Schulfonds für Oberhessen:

 

einmalige Unterstützung von 20 M.(?) für Salomon Bär

 

 

1857

  1. Januar:

Fritz an Oberstudiendirektion:

Gesuch von Bär um Unterstützung

„Durch sein musterhaftes Betragen, vorzügliche Leistungen und loyales Verhalten hat sich Lehrer Bär ... ausgezeichnet.”

Bitte um Unterstützung wird unterstützt, auch wegen der Teuerung, aber auch in „Anerkennung seiner Verdienste”.

„Wir benutzen diese Gelegenheit um die Direktion auf diesen talentvollen, gediegenen, mit umfassenden Kenntnissen ausgerüsteten Lehrer” zu lenken

 

26.1.1857

Oberstudiendirektion an Prinzipal-Schulfonds: 20 Gulden einmalig

 

1860-64: zwischen 29 und 23 Kinder

 

1861

 
Die Voranschläge der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Vöhl legen wir mit der unterthänigsten Bitte vor, die darin beantragten Umlagen gnädigst zu genehmigen und die bereits angefertigte Uebersicht an die Redaktion des großherzoglichen Regierungsblatt, zur Aufnahme in dasselbe abgeben zu wollen!

                                                                        Unterschrift

 

Voranschlag 1861, 1862, 1863

vorgelegt am 2. 12. 1860

unterzeichnet von L. Schönhof, B. Löwenstern, B. Stern

Beratungsprotokoll vom 12.11. 1860

 

30 Schüler, unveränderter Gebührensatz pro Kind

Umlagen auf Steuerkapital: 1549 fg 24 kr

Schulden bei Baer und Heinzes Witwe unverändert

Lehrerbesoldung unverändert

Einkauf einer Landkarte von Europa u. einer von Hessen    9 fg

Einkauf neuer Tafeln

 

Erläuterungen zu den Revisionsbemerkungen

zum Voranschlag für 1861/63

zu 2. Es ist keine Pacht für Heugras vom Friedhof vorgesehen, weil das jüdische Gesetz den Israeliten eine Nutzung von Friedhöfen nicht gestattet. Früher hat man, aus welchen Gründen ist uns unbekannt, dieses Gesetz unbeachtet gelassen.

 

unterzeichnet von L. Schönhof u. Baer Stern

 

1864

Voranschlag 1864-66

vorgelegt am 22.10. 1863

unterzeichnet vom Vorstand:             Baer Stern

                                                Abraham Katzenstein

                                                Baer Löwenstern

Beratungsprotokoll aufgestellt am 10.10. 1863

unterzeichnet von denselben

24 Schüler, unveränderte Gebühr

Steuerumlage: 1316fg 10 kr

Ausgaben für Grammatike (!): 3 fg

man plant eine Mauer am Friedhof an der zum Wege hin gelegenen Seite, sowie Reparaturarbeiten an Synagoge und Schule für 90 fg

 

1866

  1. April:

Hebräischer Unterricht von Lehrer Bär

Emanuel Schönthal an Kreisamt Vöhl: Bär unterrichtet 1865 nur noch teilweise Hebräisch, jetzt gar nicht mehr; aber Hebr.-Unterricht muß doch sein!

Bär, zur Rede gestellt, sagt: er sei nicht verpflichtet dazu; wenn er Hebr. unterrichte, wolle er dafür bezahlt werden.

 

 

1867

  1. Okt.: Lehrer Salomon Bär beschwert sich beim Kreisamt: Was ist los? Ich höre nichts. Ein Mitglied des Vorstands hat mir mitgeteilt, daß es von ihm kein Geld gibt.

 

  1. Nov.: „Dem israelitischen Vorstand zu Vöhl wird hiermit eröffnet, daß nach dem Großh. Edikt vom 19. Juli 1823 (Seite 307 Art. 3) in den israelitischen Volksschulen Unterricht in der hebräischen Sprache nicht ertheilt werden soll, sondern derselbe höheren Lehranstalten vorbehalten bleibe.”

Lehrer Bär ist dazu (zum Hebr.-Unterricht ?) nicht verpflichtet.

 

  1. Nov.: Schulvorstand der isr. Gemeinde Vöhl an Kreisschulkommission Vöhl:

betr. Beschwerde Selig Frankenthal gegen Lehrer Bär

 

„Indem wir Ihnen die Aussagen des Selig Frankenthal dahier in Protokoll einschicken bemerken wir noch daß der Lehrer Bär sehr häufig die Schule aussetzt, und ist dieser in den letzten drei Monaten so häufig vorgekommen, daß wir Königliche Kreis Schul-Commission bitten müssen den Lehrer Bär darüber zur Verantwortung zu ziehen.

  1. Schönhof
  2. Schönthal”

 

  1. Nov.: Selig Frankenthal erklärt:

„ Meine schulpflichtigen Kinder Herman, Bertha und Lina besuchen die hiesige israelitische Elementarschule an dieselbe fungirt Salomon Bär als Lehrer, derselbe sich seit den letzten zehn Wochen sehr selten Unterricht ertheilt, so oft die Kinder zur Schule kommen ist Lehrer Bär abwesend und hat zwei schulpflichtige Kinder, seinen Sohn Adolph nämlich und Emil Liebmann” ...

Letzter schläft und tritt „meine Kinder”.

 

  1. Nov.: Vorstand schreibt an Kreisamt: Wir wollen, daß eine höhere Stelle die Sache mit dem Hebräisch-Unterricht klärt. (= David Stern)

Wir nehmen einen Anwalt. (= S. Schönhof)

 

  1. Nov.: Antwort des Kreisamts: Die höhere Stelle wird auch nichts anderes sagen. Und wozu einen Anwalt?

 

  1. Dez.: Bär an Kreisschulkommission:

- Vorstand:             Emanuel Schönthal

                        Salomon Schönhof

Bär habe selten gefehlt. Im Sommer habe er zusätzlich Unterricht an der evang. Schule übernommen. Vom 14. August bis 10. Sept. sei er verreist gewesen. Danach habe er sofort Unterricht bis zum jüd. Neujahrsfest gehalten. Sonntag, Montag, Dienstag und Mittwoch sei Neujahrsfest gewesen; Donnerstag und Freitag habe er unterrichtet; am Samstag war Sabbat, von Sonntag bis Dienstag Unterricht, am Mittwoch und Donnerstag war wegen des Versöhnungstages frei, „weil ich an diesem Tage ebenfalls dreimal Gottesdienst hatte, an letzterem weil ich von der Anstrengung am Versöhnungstag, wie dies auch sonst jedes Jahr der Fall gewesen ist, so angegriffen war, daß es mir rein unmöglich gewesen wäre zu unterrichten.

Ab Sonntag war dann Laubhüttenfest.

„Warum ist nun durch meine Schuld der Unterricht ausgesetzt worden?” Bär beklagt sich über die kalte und unfreundliche Witterung. Der Ofen war unbrauchbar; immer wieder habe er Reparaturen gefordert, aber nichts geschah. „--- und es nicht möglich war das Schulzimmer zu erwärmen, den Kindern vor Frost die Zähne klapperten, da schickte ich meine Schüler ohne Weiteres nach Hause.” „Da die Herrn Schulvorsteher selbst Kinder zur Schule schicken...” schien ihm dies das wirksamste Mittel.

Der Ofen wurde dann wiederhergestellt. Bär reiste für 6 Tage nach Marburg; er kam zurück: Baudreck; dauerte noch 2 Tage!

Anklage von Frankenthal: 2 Kinder erteilen in seiner häufigen Abwesenheit den Unterricht. Aber: die beiden helfen beim Diktieren etc.

Emil Liebmann schlug das jüngste Töchterchen von Frankenthal mit einem „Liniälchen”. Bär: „ich war nicht da, weil meine Frau zielmlich bedeutend erkrankt darniederlag”.

 

 

1868

  1. Jan.: Kreisschulkommission an Vorstand: Selig Frankenthal hat sich am 14. 11. über Lehrer Bär beschwert:

- Dienstwidrigkeiten, allgemeine Anschuldigungen, „keine bestimmte Angaben”

- jeder einzelne Fall soll sofort zur Anzeige gebracht werden

- „den Beschwerdeführer Selig Frankenthal werden Sie gleichfalls hiernach bescheiden und demselben gleichzeitig bemerklich machen, daß nach Angabe des Lehrers Bär der Schüler Emil Liebmann wegen Mißhandlung der Kinder des Beschwerdeführers zur Strafe gezogen worden ist.

 

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ca 1860-80

 
Ortschronik der evang. Pfarrei Vöhl 1857-1933

  1. 82:

Außer der evangelischen Schule besteht aber in Vöhl auch noch eine israelitische Elementarschule, an welcher seit 1841 ein ganz besonders befähigter Lehrer Samuel Bär aus Wimpfen gebürtig wirkt, welcher Hochschule, Schullehrerseminar in Friedberg besucht, die Seminar- und Definitorialprüfung unter glänzenden Zeugnissen bestanden hat. Auch für diese Elementarschule besteht ein Schulvorstand, in welchem der Geistliche und der Bürgermeister als ständige Mitglieder fungieren, während die beiden unständigen Mitglieder auf deren Vorschlag ebenfalls und zwar aus den Familienvätern der Israeliten ernannt werden.

(Unterstreichungen in der Vorlage)

 

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1902

 
Corbacher Zeitung am 2. August :

Ueber die Verpflichtung jüdischer Kinder zum Schulbesuch an jüdischen Feiertagen hat das Kammergericht in Berlin eine Entscheidung gefällt, die im Zentralblatt für die Unterrichtsverwaltung mitgetheilt wird. Die Eltern werden danach nicht für berechtigt erachtet, nach ihrem Belieben ihre Kinder an den jüdischen Feiertagen ohne Weiteres von dem Besuche der Schule fernzuhalten, vielmehr ist ihnen dies nur gestattet auf Grund einer von Seiten der Schulbehörde erfolgten Dispensation, über deren Ertheilung Erlasse des Ministers ergangen sind.

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1909

 
Gemeindearchiv Vöhl - OT Vöhl

Abteilung XIII                 Abschnitt 1                 Konvolut 1                  Faszikel 7

 

Die Gewährung einer Beihilfe an den jüdischen Schulverband nach dem Schulunterhaltungsgesetz vom 1. April 1908

 

Betr. Gewährung einer Beihilfe an den jüdischen Schulverband nach dem Schulunterhaltungsgesetze vom 1. April 1908

                                                                                                Vöhl, den 12. Januar 1909

 

Hierdurch erlauben wird uns bei der Wohllöblichen Gemeindevertretung zu beantragen, dem jüdischen Schulverbande eine nach dem § 40 des Schulunterhaltungsgesetzes zu gewährende Beihilfe zahlen zu wollen.

                                                            Der Vorstand der jüdischen Gemeinde

  1. Katzenstein
  2. Kaiser
  3. Blum

 

An die Wohllöbliche Gemeindevertretung zu Vöhl

 

Königlichem Landratsamt gehorsamst vorzulegen mit der Anfrage, ob die hies. Gemeinde zur Zahlung einer Beihülfe an die isr. Gemeinde hier verpflichtet ist.

                                    Vöhl, den 21. Januar 1909

                                                Der Bürgermeister

                                                            Müller

 

 

Kgl. Landratsamt

Tageb.-No. 680                                          Frankenberg, den 30. Januar 1909

                                                                        (Hessen-Nassau)

 

U.R. mit 1 Anlage

            an den Herrn Bürgermeister

                                                in Vöhl

 

mit dem Bemerken zurück, daß der Anspruch der dortigen Synagogengemeinde gesetzlich begründet ist.

Ich ersuche um Angabe des Jahres-Betrages, welchen die dortigen Israeliten zu den dortigen Gemeindeabgaben (Umlegen) müssen. Ferner sehe ich einer begründeten Äußerung darüber entgegen, ob bezw. welche Erleichterungen der Gemeinde Vöhl aus der Vereinigung der jüdischen Kinder in einer besondern jüdischen Schule erwächst.

                                                                        Der Landrat

 

                                                                        (Unterschrift)

                                                                        Kreisdeputirter

 

 

Königlichem Landratsamt mit dem Berichte gehorsamst zurückzuweichen, daß die jüdischen Einwohner für das laufende Jahr an Umlagen den Betrag von 2002,98 M. zu zahlen haben.

Der Gemeinde Vöhl entstehen weder Vortheile noch Nachtheile aus der Vereinigung der jüdischen Kinder in einer besondern jüdischen Schule.

                                    Vöhl, den 8. Februar 1909

                                                Der Bürgermeister

                                                            Müller

 

Der Gesamtstand der Umlagen für das laufende Jahr beträgt 7086,20 M.

                                    Vöhl, den 11. Februar 1909

                                                Der Bürgermeister  

                                                            Müller

 

 

(Auf dem Brief wird der jüdische Anteil an den Umlagen errechnet: 28 %)

 

Kgl. Landratsamt

Tageb.-No 1295                                                    Frankenberg, den 12. Februar 1909

                                                                                    (Hessen-Nassau)

 

  1. H. mit 1 Anlage unter dem Erwidern zurückzunehmen, daß nach den gegebenen Grundsätzen die dortige Gemeinde zu den Unterhaltungskosten der dortigen jüdischen Volksschule eine Beihilfe von rd. 200 M im Jahr zu leisten haben würde.

Auf dem umliegenden Antrag wollen Sie nunmehr einen Beschluß der dortigen Gemeindevertretung herbeiführen und dem gefaßten Beschluß in beglaubigter Abschrift dem Vorstand der Synagogengemeinde dort zustellen.

                                                Der Landrat

 

                                                (Unterschrift)

                                                Kreisdeputirter

 

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Brief-Entwurf?

An

Herrn Ferd. Kaiser

in

Vöhl

(Bitte heute mir noch zu stellen zu lassen)

 

Im Anschluß dieses empfangen Sie den Beschluß des ev. Schulverbands Vöhl, auf Ihrer Eingabe 12.6.09 um Beihilfe nach dem Schulunterhaltungsgesetz vom 18.7.1906, worin Ihnen pro 1908  der Betrag von 155 Mark gewährt werden soll. Sie wollen die Annahme oder Ablehnung beschließen und mir diese alsbald übersenden, damit die Aufnahme im Voranschlag aufgenommen werden kann.

Jedoch ist dieser Betrag nach den gegenwärtigen Communalabgaben der isr. Schulverbandsmitglieder berechnet und wird bei eventuell geringeren Communalabgaben in der politischen Gemeindekasse Vöhl darauf ... .....

 

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Für Antwort 2 Freimarken liegen bei

                                                                                    Vöhl, den 22t. Febr. 1909

 

Sehr geehrter Herr Kreissekretär!

 

Nach dem neuen Schulgesetz vom Jahr 1906 stehen wir vor einer Frage hinsichtlich des § 40 Abs. 2, worin es heißt: daß, wenn der jüdische Religionsunterricht von einen der jüdischen Lehrkraft ausgeführt wird, die Zahl der einheimischen jüdischen Schulkinder dauernd mindestens zwölf betragen soll, findet § 67 No 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 sinngemäß Anwendung. Dieses ein Preußisches Gesetz ist nur nicht bekannt. Abs. 3 spricht von christlichen und jüdischen Lehrern, welche zu gleich anzustellen sind, bewendet es bei den bestehenden Rechten.

Die jüdische Volksschule hier, welche vom Jahr 1834 besteht und zu damaliger Zeit viel Kinder hatte, zählt heute nur 8 einheimische isr. Kinder, und sieht einer noch mindern Zahl in Zukunft entgegen.

Ganz abgesehen von diesen Paragraphen stehen die Verhältnisse in Vöhl, wo die Juden ihren eigenen Volkslehrer haben, aber erst 2/3 von 12 der Minderzahl der jüdischen Kinder nach diesem Gesetze in die isr. Schule schicken.

Ich möchte nun den Herrn Kreissekretär darüber um Auskunft bitten, wie sich der ev. Schulverband zu diesem Verhältnis der isr. Schulverbandes zu stellen hat - ob doch die 200 Mk an die isr. Schulgemeinde zu zahlen sind. Die Berufung liegt wieder an.

 

                                    Der Bürgermeister

                                                Müller

 

Anmerkung auf demselben Brief:

 

..... mit 2 Anlagen unter Bejahung

der vorgehenden Anfrage zurückzusenden.

Der Anspruch der dortigen Synagogengemeinde an die dortige politische Gemeinde stützt sich auf § 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 18.7.1906.

Eine Abschrift des § 67 des ... Gesetzes vom 23.7.1847 ist beigefügt.

§ 40 Abs. 2 a.a.O. kommt ... nicht in Betracht (Vgl. die Anfangsworte.)

                                    Freundl. Gruß. Weitere Genesung wünscht Ihnen

                                                            Ihr .......(Unterschrift)

 

 

Abschrift

§ 67. Eine nach §§ 64-66 errichtete jüdische Schule hat die Eigenschaften und Rechte einer öffentlichen Schule. Insbesondere gelten dabei folgende nähere Bestimmungen:

  1. Die Unterrichtssprache in einer solchen Schule muß die Deutsche sein.
  2. Die Errichtung und Unterhaltung dieser Schule liegt in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung den jüdischen Einwohnern  des Schulbezirks allein ob. Die Aufbringung der erforderlichen Kosten wird nach Maßgabe der Bestimmung des § 58 bewirkt.
  3. Wo die Unterhaltung der Ortsschulen eine Last der bürgerlichen Gemeinde ist, haben die Juden im Falle der Errichtung einer eigenen öffentlichen Schule eine Beihülfe aus Kommunalmitteln zu fordern, deren Höhe, unter Berücksichtigung des Betrages der Kommunalabgaben der jüdischen Einwohner, der aus den Kommunalkassen für das Ortsschulwesen sonst gemachten Verwendungen und der Erleichterung, welcher dem Kommunalschul...fen aus der Vereinigung der jüdischen Kinder in eine besondere jüdische Schule erwächst, zu bemessen und in Ermangelung einer gütlichen Vereinbarung von den Ministern der gerichtlichen Angelegenheiten und des Innern festzusetzen ist.
  4. Die Juden werden, wenn sie eine öffentliche jüdische Schule unterhalten, sowohl von der Entrichtung des Schulgeldes, als auch von allen unmittelbaren persönlichen Leistungen zur Unterhaltung der ordentlichen Orsschulen frei.
  5. Der Besuch der öffentlichen jüdischen Schulen bleibt auf die jüdischen Kinder beschränkt.

 

 

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     8 Kinder

 

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1913

  1. Mai:

Regierung an Landrat: Beschieferung der Wetterseite des Schulhauses

„Die Ihrerseits angeregte Auflösung der Schule soll in Erwägung gezogen werden.”

 

  1. Juni:

Vorstand (Schul- oder Gemeindevorstand?) E. Katzenstein

 

  1. Juli

603 Mark kostet die Angelegenheit

 

  1. September:

Landrat Frankenberg an Kreisschulinspektor Reese Basdorf

„... mit dem ergebenen Bemerken zurück, daß meines Wissens kein Vertreter in Vöhl vorhanden ist, um den jüdischen Gottesdienst zu versehen. Ich weise auch daraufhin, daß nach dem Erlaß des Herrn Ministers vom 29. Juni 1908 der jüdische Religionsunterricht möglichst von geprüften Lehrkräften erteilt werden soll.”

 

  1. Oktober

Corbacher Zeitung

Vöhl, 24. Okt. Ein Lehrerwechsel wird in nächster Zeit an der hiesigen israelitischen Volksschule erfolgen, da dem bisherigen Inhaber der Stelle, Herrn Flörsheim, von der Stadtschulbehörde in Frankfurt a.M. die Lehrerstelle an einer städtischen Mittelschule übertragen wurde.

 

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1914


  1. Febr.: Corbacher Zeitung meldet:

Vöhl, 2.Febr. Lehrer Flörsheim, welcher bei der hiesigen israelitischen Gemeinde 7 Jahre mit großem Erfolge amtierte, tritt am 1. April in den Dienst der Stadt Frankfurt a.M., die ihn für eine Mittelschulstelle gewählt hat.

 

  1. März:

Kreis-Schulbehörde an Landrat Frankenberg:

Louis Meyer aus Bremke, Kreis Göttingen, ist ab 1.4. 1914 endgültig „Volksschullehrer für die israelitische Schule in Vöhl”

Die israelit. Synagogengemeinde zahlt das Diensteinkommen.

 

  1. April: Corbacher Zeitung:

Vöhl, 6. April. Herr Lehrer Meyer wurde von Bremke nach hier versetzt.

 

  1. Mai:

Kreisschulbehörde fragt an: Schächtet der Lehrer? Ist er als Vorsänger tätig? Der Bürgermeister antwortet, daß Meyer schächten könne, es aber nicht tue, weil die Metzger das selber können.

 

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1914/15

 
Ortschronik der evangelischen Pfarrei Vöhl 1857-1933

  1. 155:

2) Vöhl, jüd. Schule: wurde, da 2 Kinder Privatunterricht haben, nur von 2 Kindern besucht werden. Während der Kriegszeit aber erteilt der israelit. Lehrer Unterricht an der evangelischen Volksschule (anstelle des zum Heeresdienst einberufenen 2. Lehrers) und gibt seinen jüdischen Schülern gesondert nur den Religionsunterricht.

  1. 156:

Jüdischer Lehrer (die 2. evang. Lehrstelle versehend): Louis Meyer

 

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1919


  1. Febr. Corbacher Zeitung

Vöhl, 14. Febr. Die Osterferien in den Landschulen, mittleren und höheren Schulen beginnen in diesem Jahre am Mittwoch, den 9. April, und der Unterricht beginnt neu Donnerstag, den 24. April; die Pfingstferien am Freitag, den 6. Juni, und beginnen Dienstag, den 17. Juni wieder. Für die Sommer- und Herbstferien bleiben 40 Tage verfügbar. Für die israelitischen Schulen wird eine besondere Ferienordnung herausgegeben werden.

  1. April:

Die israelit. Gemeinde besitzt: 2 Häuser: 1 Schulhaus und 1 Synagoge mit Wohnung

„Da nun die hiesige isr. Gemeinde von Jahr zu Jahr kleiner wird und diese Häuser immer größerer Reparaturen bedürftig werden, so sind wir gewillt, bei momentaner günstiger Gelegenheit unser Schulhaus zu verkaufen und bitten diserhalb um gefl. alsbaldige Genehmigung. Die Wohnung an der Synagoge ist zur Schule (?) und Lehrerwohnung geeignet. Wir bitten um rechtbaldige Antwort, da der Reflektant nächste Woche nachhier kommt.

                                                                                    (s. 1923)

  1. Nov.:

Meyer ist beurlaubt; die 5 isr. Kinder werden in die evang. Schule eingeschult

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1921


  1. Juni:

KS: Lehrer- und Kultusamt wird getrennt.

  1. Sept.:

„Diensteinkommen des Inhabers der mit Kultusdienst verbundenen Lehrerstelle in Vöhl” = 1000 Mark

  1. Nov. :

KS an Frankenberg: Wem untersteht die Synagogengemeinde Vöhl? Marburg nicht.

FKB antwortet: dem Landrat! Seit 1841 habe sich das nicht geändert.

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1922


  1. Juni: Frankenberg an Vorstand: Lehrer ist nicht mehr verpflichtet, das Kultamt zu versehen. Wieviele Kinder sind in den nächsten 5 Jahren zu erwarten?
  2. Juli:

„Auf das Schreiben von 27. v.M. No 3477 teile ergebenst mit, daß die Gemeinde Schulkinder aus 3 bestehn, der Lehrer hat selbst 3 Kinder. In 5 Jahren wird 1 Kind zur Schule kommen.”

in anderer Schrift ist angefügt: keine vollständige Antwort! Es folgt eine Anfrage bei Lehrer Meyer; der antwortet:

1922 = 6 Kinder: 2 K 4 M                    mir gehörig: 3

1923 = 6 Kinder: 2 K 4 M                    mir gehörig: 3

1924 = 6 Kinder: 2 K 4 M                    mir gehörig: 3

1925 = 5 Kinder                         mir gehörig: 3

1925 = 4 Kinder                         mir gehörig: 3

„1927 wird zum ersten Male wieder ein Kind aufgenommen werden.”

Meyer denkt daran, seine Kinder vielleicht woanders zur Schule zu schicken.

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1923


Corbacher Zeitung vom 24. Februar (Nr 47)

Vöhl, 24. Febr. Die hiesige jüdische Gemeinde verkaufte das ihr gehörige Haus Nr. 10 für die Summe von 1 ¼ Million Mark an Julius Knoche aus Marienhagen.

(Achtung wegen Kaufpreis: Inflation)