Der Förderkreis „Synagoge in Vöhl“

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Der Verein unterhält und betreibt das Gebäude der denkmalgeschützten Synagoge. Die Arbeitsbereiche sind  Veranstaltungen mit Kunst und Kultur, Bildungsarbeit und Genealogie. Er fördert den Kontakt zu Nachfahren der Vöhler Juden.

 

  • Gründung des Förderkreis "Synagoge in Vöhl" e.V.:

9. November 1999

  • Ziele:

Erhalt und Restaurierung der ehemaligen Synagoge in Vöhl;
Aufbau eines Museums, 
an frühere jüdische Bürger erinnert und
Zugang zur jüdischen Kultur, Religion und Tradition vermitteln.

  • Vereinsregister am Amtsgericht Korbach Nr. VR 431
  • Mitgliederzahl:

228 (6/2024)  (Gründungsmitglieder am 09.11.1999: 74)

  • Mitgliedsbeitrag:

15 EUR bzw. 7,50 EUR für weitere Familienangehörige, sozial Schwache etc. (Mindestbeitrag)

  • Bankverbindung / Spendenkonto:

Förderkreis "Synagoge in Vöhl" e.V.;
Sparkasse Waldeck-Frankenberg;
BIC: HELADEF1KOR 
IBAN: DE56523500050007007222

  • Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch Bescheinigung des Finanzamtes Frankenberg vom 2.2.2024
  • Mitglieder des Vorstands

Gruppenbild auf der Bühne der Synagoge

Foto: Walter Schauderma
Das Foto zeigt Ehrenmitglied Ingeborg Drüner und den Vorstand des Förderkreises im Jahre 2022; es fehlen Sahra Küpfer und Jan-Friedrich Eisenberg.

Vorstand:

  • 1. Vorsitzender: Karl-Heinz Stadtler, Vöhl
  • 2. Vorsitzender: Philipp Wecker, Bad Arolsen
  • 1. Kassierer: Herbert Keim, Frankenberg
  • 2. Kassiererin: Birgit Stadtler, Vöhl
  • 1. Schriftführerin: Elke Müller, Vöhl
  • 2. Schriftführerin: Karin Keller, Korbach

Beisitzer

  • Jan Friedrich Eisenberg, Vöhl
  • Anna Evers, Vöhl
  • Peter Göbel, Vöhl
  • Berthold Herberz, Marburg
  • Barbara Sahra Küpfer, Roda
  • Dr. Thomas Ludolph, Frankenberg
  • Günter Maier, Marienhagen
  • Walter Schauderna, Vöhl
  • Christel Schiller, Vöhl

In der Aufbauzeit gab es einen Wissenschaftlichen Beirat, der sich heute nicht mehr trifft.

Dr. Dietfrid Krause-Vilmar, Universität Gesamthochschule Kassel
Claus Hömberg, Edertal; der mit der Renovierung beauftragte Architekt
Ernst Klein, Volkmarsen; Geschichtsverein Waldeck und Vorsitzender des Vereins AK Rückblende "Gegen das Vergessen" e.V.
Karl Hermann Völker, Burgwald-Wiesenfeld; Lehrer; Geschichtsverein Frankenberg (Eder)
Karl-Heinz Stadtler, Vöhl; Lehrer; Geschichtsverein Itter-Hessenstein
Wolf-Michael Hack, Korbach; Lehrer; Geschichtsverein Itter-Hessenstein
Barbara Küpfer, Vöhl-Kirchlotheim; Musik- und Religionspädagogin
Das Mitglied des wissenschaftlichen Beirats Dr. h.c. Thea Altaras, Architektin, Verfasserin mehrerer Bücher über Landsynagogen, verstarb am 28. September 2004 in Giessen. Der Förderkreis "Synagoge in Vöhl" e.V. verdankt ihr Vieles.
Hier finden sie den Nachruf Frau Dr. h.c. Thea Altaras.
Das Mitglied des wissenschaftlichen Beirats Prof. Dr. Ing. Michael Neumann, Landesamt für Denkmalpflege Hessen - Außenstelle Marburg verstarb im März 2003 nach langer, schwerer Krankheit. Wir werden ihn vermissen.
Hier finden sie den Nachruf Prof. Dr. Michael Neumann verfasst von Karl Hermann Völker.

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Satzung vom 22.3.2019

§1 Name und Sitz des Vereins
     1. Der Verein führt den Namen "Förderkreis 'Synagoge in Vöhl"'.
     2. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
     3. Er hat seinen Sitz in 34516 Vöhl.

§ 2 Zwecke des Vereins
     1. Zwecke des Vereins sind
       - die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
       - die Förderung von Bildung und Erziehung,
       - die Förderung von Kunst und Kultur (Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten) und
       - die Förderung der internationalen Gesinnung auf allen Gebieten der Kultur und des
        Völkerverständigungsgedankens.

     2. Ziel des Vereins ist insbesondere die Erhaltung der ehemaligen Synagoge in Vöhl.
        Daher hat der Verein das Gebäude Mittelgasse 9 in Vöhl mit dazugehörigem Grundstück
       erworben.

     3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
       a) Die Restaurierung des Gebäudes nach denkmalpflegerischen Grundsätzen.
       b) Die Erhaltung und Pflege des kulturhistorisch und religiös bedeutsamen Gebäudes.
       c) Die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben.
       d) Die Vergabe von Forschungsaufträgen.
       e) Die Einrichtung eines Museums, das christlich-jüdisches Zusammenleben, jüdische Kultur und
           Religion thematisiert.
       f) Die Ausarbeitung eines museumspädagogischen Konzepts für Besucher aus dem schulischen
          und Erwachsenen-Bildungsbereich.
       g) Werben für ein friedliches Miteinander und Toleranz ungeachtet religiöser, kultureller oder
          ethnischer Unterschiede.
       h) Schaffung der finanziellen und sachlichen Voraussetzungen für Erwerb, Restaurierung,
           Einrichtung und Betreiben.
       i) Öffentlichkeitsarbeit für die Vereinsziele.
       j) Die Kooperation mit Hochschulen des Landes Hessen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
     1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
         Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der jeweils gültigen Abgabenordnung.
     2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
         erhalten in ihrer Funktion als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
     4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
         unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     5. Tätigkeiten im Dienste des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses
        angemessen vergütet werden.
     6. Die Mitglieder und Mitarbeiter/innen des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch für
         solche Aufwendungen, die ihnen durch die beauftragte Tätigkeit entstanden sind, soweit die Haushaltslage des Vereins das zulässt.

§ 4 Mittel des Vereins
     1. Die Finanzierung des Vereins erfolgt aus Mitgliedsbeiträgen, Geld- und Sachspenden,
         Fördermitteln und Zuschüssen, Erlöse von Sammlungen und Werbe- und Verkaufsaktionen,
         sonstige Zuwendungen.
     2. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und ist zum Beginn des Geschäftsjahres fällig.
     3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und dessen Fälligkeit werden auf Vorschlag des Vorstandes von
        der Mitgliederversammlung bestimmt.
     4. Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden ist die Zahlung des Beitrages freigestellt.

§ 5 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
     Der Verein kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung die Mitgliedschaft erwerben in
     internationalen, nationalen und regionalen Verbänden, deren Zwecke dem des Vereins nicht
     widersprechen.

§ 6 Mitgliedschaft
     1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
     2. Die Aufnahme ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen.
     3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der schriftlichen Beitrittserklärung durch den
         Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur
         Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§ 7 Pflichten der Mitglieder
     Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von
     der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
     1. Der Austritt aus dem Verein bedarf der Schriftform und ist mindestens zwei Monate vor Ende
         eines Geschäftsjahres zu erklären.
       a) mit schriftlicher Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahres,
       b) mit Ausschluss durch den Vorstand, wenn das Mitglied den Zielen des Vereins
           entgegenarbeitet, oder sich in sonstiger Weise grob vereinsschädigend verhält.
      b1) Vor Beschlussfassung über einen Ausschluss ist dem Mitglied rechtlich Gehör zu gewähren.
      b2) Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich mit Gründen zu versehen und dem Mitglied
            zu übersenden.
      b3) Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach
            Zugang des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anrufen, die bei der nächsten
            Mitgliederversammlung über den Ausschluss endgültig entscheidet.
       c) mit dem Tode des Mitglieds.
       d) durch Streichung aus der Mitgliederliste nach einem Beschluss des Vorstandes, wenn das
           Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages für
           zwei Jahresbeiträge im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

     3. Wer ausscheidet, hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen, auch nicht auf
         Auseinandersetzung.

§ 9 Organe des Vereins
     Organe des Vereins sind
       - die Mitgliederversammlung und
       - der Vorstand.

§ 10 Die Mitgliederversammlung
     1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr
        einberufen, und im Übrigen dann, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder auf begründetes 
        Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder.
     2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (ggf. auch elektronisch) mindestens
         vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
     3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
         erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
     4. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden oder bei Verhinderung von einem
        anderen Mitglied des Vorstands geleitet.
     5. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit
        gilt als Ablehnung.
     6. Beschlüsse zur Satzungsänderung und zur Vereinsauflösung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit
        der anwesenden Mitglieder.
     7. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die
         Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
     8. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von dem/der Schriftführer/in
         und der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist.
     9. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
        - Feststellung und Änderung der Satzung ;
        - Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes;
        - Entgegennahme des Prüfungsberichts der Jahresrechnung der Kassenprüfer,
        - Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
        - Wahl des Vorstandes;
        - Wahl von zwei Kassenprüfern;
        - Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
        - Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes,
        - Behandlung von Anträgen
        - Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins.
     10. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vorher schriftlich beim
           Vorstand eingereicht sein.
     11. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eine
           Stimme. Für den Vorstand können nur volljährige Mitglieder gewählt werden.

§ 11 Der Vorstand
     1. Der Vorstand besteht aus
        a) dem/der 1. Vorsitzenden,
        b) dem/der 2. Vorsitzenden,
        c) dem/der Kassierer/in,
        d) dem/der Schriftführer/in,
        e) dem /der 2. Kassierer/in,
        f) dem/der 2. Schriftführer/in,
        g-x) den Beisitzern.
         D ie Anzahl zu g-x wird von der Mitgliederversammlung bestimmt, die Personen werden
         gewählt.
     2. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder werden in
        getrennten Wahlgängen bestimmt. Gibt es für ein Amt nur einen
        Bewerber/eine Bewerberin, kann, wenn niemand widerspricht, die Wahl durch Handzeichen
        erfolgen. Anderenfalls wird geheim gewählt.
     3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten
         Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied hinzuwählen bzw. eine
         Vorstandsfunktion einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.
     4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter 1. a) bis 1. f) genannten Personen. Je zwei
         dieser Mitglieder vertreten den Verein gemeinsam, darunter
         der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende.
     5. Der Vorstand tagt nach Bedarf. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn die Hälfte
         der Vorstandsmitglieder nach § 11, Absatz 4, dieses wünscht.
         Die Einberufungsfrist zur Vorstandssitzung beträgt mindestens 7 Tage.
     6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in Vorstandssitzungen, die von
         dem/ bzw. der 1. Vorsitzenden oder dem/ bzw. der 2. Vorsitzenden einberufen werden.
     7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der/die 1. oder 2. Vorsitzende und drei weitere
         Vorstandsmitglieder anwesend sind.
     8. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das den Vorstandsmitgliedern zur
         Kenntnis gegeben wird.
     9. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
    10. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden.

§ 12 Geschäftsjahr
     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Auflösung des Vereins
     1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer gesonderten Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-
        Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
        Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und
        der/die 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Dies gilt
        entsprechend, wenn der Verein auf andere Weise aufgelöst wird.
     2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das 
         Vereinsvermögen an die Gemeinde Vöhl, die das Vereinsvermögen
         im Sinne des § 2 dieser Satzung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu 
         verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
         Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
     Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten
     ist 34497 Korbach.

§ 15 Salvatorische Klausel
     Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so bleiben die
     übrigen Bestimmungen davon unberührt und wirksam.

§ 16 Inkrafttreten
     Diese vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 22.03.2019 beschlossen worden
     und erhält mit der Eintragung in das Vereinsregister ihre Gültigkeit.

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Waldecksche Landeszeitung vom 11. November 1999

  ©Marianne Dämmer

Großes Interesse am Erhalt des jüdischen Gotteshauses - Lebendiges Museum soll entstehen - Auf Spenden angewiesen
Förderkreis „Synagoge in Vöhl" hat sich gegründet

VÖHL (md). Mit dem Ziel, die ehemalige Synagoge in Vöhl zu erhalten und sie zu einem Museum über christlich-jüdisches Zusammenleben einzurichten, gründete sich am Dienstagabend in der Vöhler Henkelhalle der Förderkreis "Synagoge in Vöhl". über 70 Menschen trugen die Gründung mit, Kurt Willi Julius steht dem Verein vor.

SW-Foto, Gruppenbild
Der Vorstand des Förderkreises "Synagoge in Vöhl". Kurt-Willi Julius (7. v. l.) wurde
zum Vorsitzenden gewählt. Karl-Heinz Stadtler hatte die Vereinsgründung engagiert
vorbereitet und wurde dafür mit lang anhaltendem Applaus bedacht. (Foto: md)

Die erste Versammlung des Förderkreises "Synagoge in Vöhl" fand genau an dem Tag statt, an dem vor 61 Jahren in Deutschland Synagogen von Nationalsozialisten zerstört wurden. Die Vöhler Synagoge blieb verschont, weil sie kurz zuvor an eine christliche Familie verkauft worden war. Zu den Juden, die in jener Nacht verhaftet wurden, gehörten auch zwei Vöhler. Im Laufe der nationalsozialistischen Herrschaft wurden über 30 Männer, Frauen, und Kinder jüdischen Glaubens aus Vöhl, Basdorf und Marienhagen ermordet. Der Jahrestag der sogenannten Reichskristallnacht wurde für die Geburt des Förderkreises gewählt in Gedenken an die Opfer - aber auch um Zeichen zu setzen für die Notwendigkeit von Miteinander, von Toleranz und für einen offenen Umgang mit Geschichte.

Lebendiges Museum

In diesem Sinne hat sich das gemeinnützige Fördergremium mit seiner Satzung nicht nur zum Ziel gesetzt, die Synagoge zu erwerben, zu restaurieren - und die finanziellen Voraussetzungen für seine Arbeit zu schaffen. Mit und in dem Gebäude soll auch geworben werden für ein friedliches Miteinander von Menschen und für Toleranz ungeachtet religiöser, kultureller oder ethnischer Unterschiede. Es soll ein lebendiges Museum von überregionaler Bedeutung eingerichtet werden, das christlich-jüdisches Zusammenleben, jüdische Kultur und Religion in Vöhl und darüber hinaus zum Thema hat - Ziel für Schulklassen wie für Urlaubsgäste. "Das Museum soll das dritte Reich natürlich nicht aussparen, aber es soll sich nicht darin erschöpfen, sondern auch auf die 250jährige Geschichte des christlich-jüdischen Zusammenlebens in Vöhl eingehen und zeigen, dass Menschen verschiedener Religionen auch miteinander leben können," skizzierte Karl-Heinz Stadtler, engagiertes Mitglied des Geschichtsvereins Itter- Hessenstein, der die Vereinsgründung vorbereitet hatte.

Vorstandswahlen

Und die ging nicht ohne Wahl eines Vereinsvorstandes von statten: Kurt-Willi Julius (Kirchlotheim) steht dem Verein vor, vertreten wird er durch Heinz Schäfer (Vöhl). Kassiererin ist Christel Schiller, ihr Vertreter ist Peter Göbel (beide Vöhl). Zum Schriftführer wurde Volker König (Dorfitter) gewählt, zu seinem Vertreter Werner Eger (Marienhagen). Beisitzer sind Pfarrer Günter Maier, Anna Evers, Dieter Kunz, Friedrich Hoffmann, Walter Schaudema, Charlotte Regenbogen-Backhaus und Jürgen Evers.

Der Vereinsgründung voraus ging am Dienstagabend ein Erfahrungsaustausch: Professor Dietrich Krause-Villmar von der Gesamthochschule Kassel informierte über vergleichbare Projekte sowie Möglichkeiten der Förderung und sagte den Vöhlern seine Unterstützung zu. Er betonte, es sei für Aufarbeitung von Geschichte nichts sinnvoller, als damit vor Ort zu beginnen: "Die Stunde der Wahrheit ist der eigene Ort." Vertreter eines Fördervereins aus Weimar-Roth berichteten über ihre Erfahrungen bei der Restaurierung und Nutzung der Rother Synagoge. Sie reagierten erfreut über die derart große Zahl von Menschen, die sich in Vöhl für den Erhalt der Synagoge stark machen - die Rother Fördergruppe zählt lediglich 24 Mitglieder. In dem Umstand, dass ein Förderkreis Eigentümer der Synagoge wird, sahen sie auch Positives - so könne die Kommune auch keine Forderungen stellen. Außerdem habe ein Verein die Möglichkeit, flexibler zu agieren.

Kommune miteinbeziehen

Stadtler betonte, der Forderverein strebe trotz der Entscheidung der Gemeindevertreter die Zusammenarbeit mit der Kommune weiterhin an. Die Gemeindevertretung Vöhls hatte vor zwei Wochen mit den Stimmen der CDU, FWG und FDP abgelehnt, die Synagoge in den Besitz der Gemeinde zu übernehmen, hatte aber einem noch zu gründenden Förderverein einen Betrag in Höhe von 40 000 Mark für den Kauf des Hauses zur Verfügung gestellt.

Schon zuvor hatten 170 Bürgerinnen und Bürger schriftlich erklart, dass sie einen Förderverein unterstützen würden, allerdings zunächst unter der Prämisse, dass die Gemeinde die Synagoge kaufe. Eine Woche nach dem Beschluss der Gemeinde hatten, angeregt vom Geschichtsverein Itter-Hessenstein, rund 50 Menschen beschlossen, dennoch einen Förderverein zu gründen und als Termin den Jahrestag der sogenannten Reichskristallnacht, den 9. November, angegeben.

Da der Kaufpreis für die Synagoge 45 000 Mark beträgt, ist der neugegründete Förderkeis zunächst damit beschäftigt, das fehlende Geld für den Erwerb plus Steuer zu sammeln. Am Dienstag abend kamen 2050 Mark zusammen, weitere 100 Mark aus einer Kollekte überbrachte der Vorstand der evangelischen Kirche von Sachsenhausen.

Dr. Michael Neumann hatte seine Unterstützung und 50 000 Mark aus dem Topf des Landesamtes für Denkmalpflege für Renovierung des Haues zugesagt. Außerdem signalisierten Privatleute und der Kellerwaldverein ebenfalls Hilfsangebote.

Spenden und Fördergelder

Die Kosten für die Renovierung des Hauses werden nach einen Gutachten rund 230 000 Mark betragen. Der Betrag soll über Fördergelder und Spenden in die Kasse kommen. Dass das auch geschieht, dafür setzten sich nun der sechsköpfige Vorstand und sieben Beisitzer ein. Dabei unterstützt werden sollen sie von einem noch zu gründenden eigenständig arbeitenden Beirat, der die Federführung bei der Konzeption und der Umbaufinanzierung übernehmen wird.
Um den Sakralraum der Synagoge wieder so herzurichten, wie er einmal aussah, werden Bildmaterial und Zeitzeugen gesucht. Fotos und Informationen nimmt Volker König, Vorsitzender des Geschichtsvereins Itter-Hessenstein, entgegen unter Telefon 05631/4732.

SW-Foto, Innenansicht der unrestaurierten Synagoge
Der Sakralraum der 1827 erbauten Synagoge in Vöhl - das Foto zeigt
unter anderem die Frauenempore - soll erhalten bleiben und später
als kulturelle Begegnungsstätte genutzt werden. (Foto: md)

 

 

Waldeckische Landeszeitung 30.11.1999

 

Zeitungsartikel mit Bild
 

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